Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 01.03.2011 entschieden, dass die Unterschiede bei den Prämien und Leistungen, die sich aus der Berücksichtigung des Faktor Geschlecht bei ihrer Berechnung ergeben, bis spätestens zum 21.12.2007 abgeschafft werden mussten.
Es war den Mitgliedsstaaten freigestellt, die Anwendung dieser Regel stufenweise mit angemessenen Übergangszeiten umzusetzen.
Die Richtlinie 2004/113/OG untersagt grundsätzlich jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Allerdings sieht sie eine Ausnahme dahingehend vor, dass die Mitgliedsstaaten ab dem 21.12.2007 von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen mit der Ausnahme zulassen können, sofern diese sicherstellen können, dass die zugrunde liegenden versicherungsmathematischen und statistischen Daten, auf die sich ihre Berechnungen stützen, verlässlich sind, regelmäßig aktualisiert werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Diese Regelung ist 5 Jahre nach Umsetzen der Richtlinie, also bis zum 21.12.2012 von den Mitgliedsstaaten zu überprüfen.
Da diese Ausnahmeregelung keine Bestimmung über die Dauer der Anwendung dieser geschlechtlichen Unterschiede enthält, besteht nach Ansicht des Gerichtshofs die Gefahr, dass diese unbefristet zulässig ist.
Diese unbefristete Zulässigkeit der Ungleichbehandlung läuft jedoch der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und ist daher nach Ablauf einer angemessenen Übergangszeit als ungültig anzusehen.
Der Gerichtshof hat daher die Ausnahme von dieser Grundregel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen im Versicherungssektum mit Wirkung vom 21.12.2012 für ungültig erklärt.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Versicherung haben, können Sie sich hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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