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In Widerrufsbelehrungen ist es laut Bundesgerichtshof nicht nötig, Kunden auf potentielle Folgen einer unrichtigen Belehrung hinzuweisen.
In diesem Fall ging ein Kunde gegen den eigenen Versicherer vor, da dieser seinen Widerruf nicht anerkennen wollte. Das Versicherungsunternehmen akzeptierte lediglich die gleichzeitig eingereichte Kündigung des Versicherungsverhältnisses.
Als Folge der Kündigung zahlte die Versicherung dem Kunden 14.432,33 Euro, was diesem allerdings nicht genügte. Nach seiner Auffassung würden ihm aufgrund diverser Prämien weitere 5.250,86 Euro zustehen.
Die Urteile der Vorinstanzen waren jedoch einheitlich und klar. Aufgrund des verspäteten Widerrufs entschieden die Gerichte geschlossen pro Versicherer.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, da es zwar die Argumentation des Klägers teilweise nachvollziehen konnte, diese für den Fall allerdings nicht relevant seien. Demnach ist es richtig, dass der Versicherer dazu verpflichtet ist alle relevanten Unterlagen vor der Unterschrift auszuhändigen. Dies war in diesem Fall nicht gegeben, was für den Fall und das Urteil jedoch nicht von Bedeutung ist. Zudem besaß der Kunde weiterhin dieselben Rechte, da die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Unterlagen beginnt.
Des Weiteren hätte ihn das Unternehmen darüber informieren müssen, was im Falle einer falschen Belehrung geschehen kann. Zwar entsprach die Widerrufsbelehrung allen nötigen Anforderungen, allerdings fehlt diese Information. Bei dieser Argumentation war das Gericht der Meinung, dass dies in einer Widerrufsbelehrung nicht zwingend enthalten sein muss.
Der Grund für dieses Urteil: Wenn solch eine Information Pflicht sei, müssten sich die Versicherer vor der eigentlichen Arbeit schon als fehlerhaft beschreiben. Dies sei für ein Unternehmen nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass eine Widerrufsbelehrung dem Kunden die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs aufgezeigt soll. Eine doppelte Belehrung würde gegen diesen eigentlichen Sinn sprechen.
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