Bild: AlenD / shutterstock.com
Ein neuer Stil, ob in Form eines neuen Haarschnitts oder Tattoos, ist meistens ein großer Schritt. Vor allem die Planung eines Tattoos setzt eine lange Planung über Monaten oder sogar Jahren voraus! Doch was ist, wenn der Haarstylist oder der Tätowierer das geplante Werk verpfuscht und die lange Mähne zu einem ungeplanten Pixie-Cut entwickelt oder das geplante Motiv sich zu einem Horror-Tattoo entwickelt? Hat man einen Anspruch au Schmerzensgeld? Muss das Tattoostudio oder der Friseursalon einen entschädigen?
Wenn die neue Frisur nicht den Vorstellungen entspricht, muss dem Friseur ein Recht auf die Möglichkeit den in ihren Augen verunglückten Haarschnitt nachbessern bzw. ausbessern zu können. Auch wenn Ihnen de Frisur-Fauxpas erst zuhause auffällt, muss es ermöglicht werden, dass der vorherige Friseur oder einer seiner Kollegen im Studio die Frisur zu korrigieren.
Sie dürfen also erstmals nicht einfach die Dienstleistungszahlung verweigern oder diese Zahlung zurückfordern, falls die bereits gezahlt wurde.
Wenn die Haarpracht jedoch in eine Kurzhaarfrisur verwandelt wurde und eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist, kann Schmerzensgeld gefordert werden. Zu bedenken ist dabei, dass wenn der Haarschnitt verunstaltet wurde und seelische Erschwernisse auftreten oder der Kunde sogar wirklich an Schmerzen litt, dieser Kunde bei anhaltender Haarschädigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht greift. Wenn es sich jedoch um Haarschädigungen handelt, die nur temporär sind, wie zum Beispiel eine Haartönung, die einem nicht gefällt, gilt das nicht.
In Koblenz hat das OLG einer Schülerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zugesprochen. In Ihrem Fall verursachte das Färbemittel, dass teile ihrer Kopfhaut abgestorben sind und wodurch sich beständige haarlose Stellen ausgeprägt haben. Durch die gegebene psychische Schwere beschloss das OLG, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt wurde.
Auch wenn sich viele Summen an Schmerzensgeld nicht im fünfstelligen Bereich bewegen, entscheidet über die Höhe des Schmerzensgeld der Härtegrad und das Fortbestehen der Beeinträchtigung und ob durch den misslungenen Haarschnitt eine psychische Belastung entstanden ist.
Wenn das endgültige Tattoo nicht den Wünschen des Kunden entsprechen oder der Tätowierer sogar unsauber gearbeitet hat, stehen die Chancen gut, dass der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Auch wenn der Tätowierer anbietet das missglückte Tattoo auf eigene Kosten entfernen und im Nachhinein korrekt zu stechen, muss dieses Angebot nicht angenommen werden. Dieser Meinung war auch das OLG in Hamm, da die Nachbesserung durch den Tätowierer nicht zuzumuten sei, weil für die entstehenden Schmerzen und auch durch das mögliche gesundheitliche Risiko ein Vertrauensverhältnis vorliegen muss. Durch das misslungenen Tattoo sei dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben.
Der Tätowierer muss demnach ein Schmerzensgeld an die Kundin zahlen und zuzüglich auch einen Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Laserbehandlung.
Wenn Sie bereits beim Friseur bemerken sollten, dass sich der Haarschnitt in die falsche Richtung entwickeln könnte, sollten Sie sich sofort melden und sofort Einwände ausgesprochen werden! Wenn der Haarstylist auch das Nachbesserungsrecht in Anspruch genommen hat und Sie immer noch gerechtfertigt eine Wiedergutmachung fordern, sollten Sie den Rat eines Fachanwalts einholen und sich von ihm im weiteren Vorgehen beraten lassen.
Auch wenn das Einstechen eines Tattoos Körperverletzung mit Einverständnis ist, muss das Tattoo der Zustimmung des Kundens entsprechen. Wenn also die Vorlage von dem endgültigen Tattoo erheblich abweicht, gilt diese Zustimmung nicht mehr.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne telefonisch unter 02461 / 8081 an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen ihnen gerne weiter.
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