Bild: shutterstock.com – gualtiero boffi
Das Thema Samenspende ist für viele tabu. Da die rechtliche Lage aus diesem Grund häufig unklar ist, sind Betroffene nicht selten unsicher. In Deutschland verletzt man nicht das Gesetz, wenn man den Kinderwunsch lediglich mit einer Samenspende erfüllen kann.
Bei verheirateten Paaren gilt, dass der Ehemann gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Das Gesetz vermutet nämlich, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Ehemann auch Vater des Kindes ist. Handelt es sich um ein unverheiratetes Paar muss die Vaterschaft rechtlich durch eine Anerkennungserklärung begründet werden. Dies kann allerdings schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Kinder haben grundsätzlich ein Recht zu erfahren, wer der biologische Vater ist und Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft. Denn das Wissen über die eigene Abstammung ist ein elementarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Wenn das Spenderkind einen rechtlichen Vater hat, muss der Spender keinen Unterhalt zahlen. Damit das Kind Anspruch auf Unterhalt hat, ist erforderlich, dass keine rechtliche Vaterschaft besteht oder das Kind die rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Außerdem muss die Vaterschaft des Spenders auf Antrag des Kindes gerichtlich festgestellt werden. Eine Erklärung der Mutter, dass diese auf den Unterhalt des Spenders verzichtet spielt keine Rolle.
Dem Spender steht ein Umgangsrecht zu, wenn das Kind einen rechtlichen Vater hat. Das Umgangsrecht darf nicht vertraglich verboten werden. Wenn sich der biologische Vater für sein Kind Interessiert, besteht ein Anspruch auf Auskunft. Jedoch darf bei beiden Fällen das Wohl des Kindes nicht gefährden werden. Das Umgangsrecht ist nicht mit dem Sorgerecht zu verwechseln!
Wenn das Kind aus einer bestehenden Ehe geboren wurde, hat das Kind ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem rechtlichen Vater. Ein Anspruch gegenüber dem biologischen Vater besteht jedoch nicht. Ist die Mutter unverheiratet, kann das Kind seinen biologischen Vater nur beerben, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder anerkannt ist. Wichtig ist, dass die Unterlagen zu einer Samenspende 30 Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Für Fragen kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder per Mail an info@mingers-kreuzer.de und Sie erhalten eine kostenlose Erstberatung. Schauen Sie außerdem doch auf unserem Youtube-Channel vorbei — hier informieren wir laufend über Neues aus allen Rechtsgebieten!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.