Das OVG Magdeburg hat entschieden, dass nur unter engen Voraussetzungen von der grundsätzlichen Anerkennung eines in Polen ausgestellten Führerscheines abgewichen werden kann.
Der Klägerin war im Jahr 2000 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zwischen 2000 und 2002 wurde sie mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Nach Ablauf der in den Urteilen verhängten Sperrfrist erwarb die Klägerin im Jahr 2004 in Polen eine Fahrerlaubnis. In dem Führerschein war ein polnischer Wohnort eingetragen. Im Jahr 2005 forderte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebende Klägerin unter Hinweis auf die von ihr zwischen 2000 und 2002 begangenen Verkehrsstraftaten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, das Gutachten vorzulegen, untersagte ihr die beklagte Stadt im Jahr 2006, von der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem VG Magdeburg blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass die polnische Fahrerlaubnis von der deutschen Behörde nicht anzuerkennen gewesen sei, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin im Jahr 2004 185 Tage ihren Wohnsitz in Polen hatte, was nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich gewesen sei.
Das OVG Magdeburg hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgeben und den Bescheid aufgehoben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind nach der Rechtsprechung des EuGH die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen. Von diesem Grundsatz könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden, so u.a. dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der sog. Führerschein-Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat (hier Polen) herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt worden sei.
Eine derartige Verletzung konnte das Gericht im zu entscheidenden Fall indes nicht feststellen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig; der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
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