Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 5.12.2011 entschieden, dass derjenige, der gelegentlich Cannabis (Hanf) konsumiert, zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren kann.
Der Antragsteller war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Nachdem die Polizei den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet hatte, entzog diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.
Das VG Aachen hat der Straßenverkehrsbehörde Recht gegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist derjenige, der gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen kann, nach der Fahrerlaubnisverordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC (Tetrahydrocannabinol, Hauptwirkstoff des Cannabis).
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster zu entscheiden hätte
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