Der 1. Senat das Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 02.07.2013 eine für viele Verkehrsteilnehmer interessante Entscheidung getroffen.
Demnach ist es erlaubt, eine rote Ampel über beispielsweise eine Tankstelle oder einen Parkplatz auf der Ecke zu umfahren. Zwar stellt das Umfahren einer roten Ampel grundsätzlich einen bußgeldbehafteten Rotlichtverstoß dar, jedoch greife dies nicht wenn bereits vor der Ampelanlage abgebogen und über eine reguläre Zufahrt in einen nicht durch die rote Ampel betroffenen Bereich eingefahren wird.
Dies schränkt diese Möglichkeit jedoch gleichsam ein. Denn ein Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur sind keine solche regulären Zufahrten.
Diese Entscheidung zeigt, dass in jedem Fall von den Vollzugsbehörden verhängte Bußgelder im Straßenverkehr nicht immer rechtmäßig sind und grundsätzlich hingenommen werden müssen. Die Einholung eines fachkundigen Rats im Verkehrsrecht lohnt sich.
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