Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass der Inhaber eines Kundenparkplatzes seinen öffentlichen Parkplatz nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten muss und daher auch nicht haftet für kleinere vereiste Flächen, die grundsätzlich umgangen werden können.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müssen öffentliche Parkplätze nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei sein. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten müsse nicht unbedingt gewährleistet sein. Vielmehr müssten Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei sei ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, könne er den Inhaber des Kundenparkplatzes nicht haftbar machen.
Da die Breite der Parkfläche in dem zu entscheidenden Fall insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die beklagte Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien.
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