Das Kammergericht Berlin hat am 11.03.2011 entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer bei der Bemessung des verlangten Abschleppentgeltes neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten, wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung, dem Fahrzeuginhaber in Rechnung stellen kann.
Der Betreiber des Supermarktes hat einen Kunden, der seinen Wagen länger als auf den Schildern gestattet geparkt hatte, Abschleppkosten in Höhe von 219,50 € in Rechnung gestellt.
Darin enthalten waren Kosten für die Abschleppfirma, welche auch noch Kosten für die Rückgabe des Fahrzeugs bzw. die Bekanntgabe seines Standortes beinhalteten.
Die Fahrzeuginhaberin wendete vor dem LG Berlin erfolglos ein, dass die verlangten Kosten im Vergleich zu normalen Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht seien.
Das Kammergericht Berlin hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
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