Die Richter des Oberlandesgericht Hamm haben eine für Vielfahrer wichtige Entscheidung gefällt:
Wenn der Motor eines Autos abgeschaltet ist, darf in jedem Fall telefoniert oder auf andere Art und Weise das Mobiltelefon genutzt werden.
Zugrunde lag ein Streit, bei dem ein Autofahrer der an einer roten Ampel, mit dank Start-Stopp-Automatik abgeschalteten Motor telefoniert mit einem Bußgeld belangt wurde.
Das OLG Hamm entschied nun: Zu Unrecht! Der Gesetzeswortlaut gebe lediglich vor, dass bei eingeschaltetem Motor das Mobiltelefon nicht benutzt werden dürfe, da hier ein erhöhtes Gefahrenpotential bestehe. Bei abgeschaltetem Motor bestehe diese erhöhte Gefahr nicht.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Motor Manuell oder durch ein automatisches System abgeschaltet wurde. Auch die Position des Zündschlüssels sei hierfür nicht relevant.
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