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Abgasskandal bei VW: Kurzer Überblick Ihrer Rechte!
24.12.2015
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24.12.2015

Verjährung droht — zum Jahresende Ansprüche gegenüber dem Vermieter oder Mieter geltend machen

24.12.2015

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende, Zeit noch gegenüber dem Vermieter oder Mieter Ansprüche anzumelden. Nach dem 31.Dezember verfallen jegliche Ansprüche. Das bedeutet der Verjährung noch vor Jahreswechsel entgegenzukommen. 
Die Verjährungsfrist im Mietrecht sieht einen Zeitraum von drei Jahren vor — laut Deutschem Mieterbund. Ab Ende des dritten Jahres verfallen Ansprüche aus Mietverhältnissen.
Mit Beenden des Kalenderjahres, in dem ein Anspruch angemeldet wurde, setzt die Verjährungsfrist in Kraft. Alles, was Sie also jetzt noch mit Ihrem Mieter oder Vermieter aus 2012 offen haben, sollten Sie vor dem 31.Dezember regeln.
Ansprüche auf die Rückzahlung der Mietkaution verjähren
Sind Sie im Oktober 2011 aus Ihrer Wohnung ausgezogen, so besteht erst zum April 2012 die Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber Ihrem Vermieter. Die Verjährungsfrist begann somit Ende 2012. Am 31.Dezember 2015 verfallen Ihre Ansprüche dann.
Drei Jahre beträgt also ebenfalls die Verjährungsfrist beim Anspruch auf Rückzahlung der einst gezahlten Kaution für die Mietwohnung. Auch wenn es vielen Mietern lieb wäre, beginnt die Verjährungsfrist für Kautionsrückzahlungsansprüche nicht mit dem Auszug bzw. nicht zwangsläufig im Auszugsjahr. Nach Auszug werden dem ehemaligen Mietvertrag sechs Monate addiert — in dieser Zeit soll der Vermieter Zeit für Abrechnungen haben.
Betriebskostenabrechnung aus 2014 droht die Verjährung
Sollten Sie bis 31.Dezember 2015 noch keine Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2014 erhalten haben, brauchen Sie auch im neuen Jahr keine Nachzahlungen bzw. Nachzahlungsforderungen fürchten. Kommt doch die ungeliebte Kostenaufstellung des Vermieters zum Jahresende sollten Sie diese umfassend prüfen. Aufgrund der Verjährungsfristen unterlaufen vielen Vermietern entscheidende Fehler gegen die Sie vorgehen können.
Mietforderungen, Nachzahlungsforderungen, Kautionsansprüche sowie Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen seitens des Vermieters verfallen nach Ablauf des 31.Dezember 2015. Als Vermieter sollten also auch Sie jetzt schnell offene Rechnungen anmelden und Ansprüche geltend machen!
Interessantes aus dem Bereich Miete und Mietverhältnisse finden Sie in unseren News, laufend und im Rechtsgebiet Mietrecht. Ebenso informieren wir Sie gerne in unserem Video „Gegen Betriebskostenabrechnung wehren“ über Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter auf unserem Youtube-Kanal!

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