Bild: YAKOBCHUK VIACHESLAV/ shutterstock.com
Was kann ich mir unter der verhaltensbedingten Kündigung vorstellen? Was sind die Voraussetzungen? Und wie kann ich mich dagegen wehren?
Dem Arbeitgeber stehen drei mögliche Kündigungsgründe zu, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine deutliche Pflichtverletzung begangen hat. Diese kann durch Störungen im Leistungsbereich, Vertrauensbereich oder in der betrieblichen Ordnung hervorgerufen worden sein.
Darüber hinaus ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gegeneinander abgewägt werden die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Diese ist erforderlich, um die Chancen für eine mildere Konsequenz auszuloten.
Wenn der Arbeitgeber trotz höherer Leistungsfähigkeit eine verminderte Leistungserbringung feststellt, kann er eine Abmahnung erteilen. Dies kann letztendlich zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Gründe hierfür können die zunehmende Unterschreitung von Arbeitsstunden sein, das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz, das dauerhaft qualitativ minderwertige Leistungsergebnis im Vergleich zu den Kollegen oder die private Internet- und E-mailnutzung am Arbeitsplatz.
In diesem Bereich geht es um den Verlust von Vertrauen des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer, was die weitere Zusammenarbeit um einiges erschwert oder sogar unmöglich macht. Gründe dafür können die Täuschung des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeitangabe sein oder ein Diebstahl oder Betrug. Hierbei ist teilweise für die fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht notwendig.
Der Arbeitgeber kann auch dann eine Kündigung aussprechen, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber seinen Kollegen unangebracht benimmt. Das bedeutet im Einzelnen Mobbing oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bevor die Verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden. Lassen Sie die Abmahnung von einem Experten überprüfen, um zu erfahren, ob diese auch wirksam ist. Beachten Sie hierbei ebenfalls die Frist.
Eine unerfreuliche Nebenwirkung des Verlustes des Jobs kann die Sperrwirkungszeit für Arbeitslosengeld sein. Lassen Sie sich also auch in dem Fall anwaltlich beraten. Sie können auch eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video klärt Rechtsanwalt Markus Mingers Sie über die Frage auf, wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung ausgesprochen werden.
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