Wir beraten und vertreten zurzeit die Klagen der Unternehmen zweier überregionaler Verbände, des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft mit Sitz in Bad Homburg v.d.H. sowie des Landesinnungsverbandes für das Gebäudereiniger-Handwerk NRW mit Sitz in Köln gegen den Hessischen bzw. Westdeutschen Rundfunk wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz vor den entsprechenden Verwaltungsgerichten.
Unsere Mandanten, mittelständische Unternehmen und zugleich auch Mitglieder in den genannten Verbänden klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag der im Jahr 2013 an die Stelle der ehemaligen Rundfunkgebühr getreten ist. Der nun für Betriebsstätten erhobene Rundfunkbeitrag ist nach unserer Ansicht sowie der unserer Mandanten verfassungswidrig und damit nicht rechtens.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aus dem Jahr 2011, welcher die Rechtsgrundlage für die erhobenen Rundfunkbeiträge bildet sieht die Berechnung der Beitragshöhe anhand der Personalzahlen sowie der Fuhrparkzahlen der Unternehmen vor.
Dies hat jedoch eine erhebliche Mehrbelastung für unsere Mandanten und deren Branchenmitstreiter zur Folge da branchentypisch im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe sowie im Gebäudereinigerhandwerk eine höhere Anzahl an Teilzeitkräften vorliegt als in dies in anderen Branchen der Fall ist.
Bedenkt man zusätzlich, dass es sich durch die Art und Verpflichtung des Rundfunkbeitrages nicht um einen Beitrag sondern vielmehr eine Steuer handelt, verstößt der neue Rundfunkbeitrag zum einen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da verschiedene betriebliche Personalstrukturen nicht berücksichtigt werden und zum anderen gegen das Grundgesetz an sich, da eine solche Art der Steuer in diesem nicht vorgesehen ist.
Aus diesen Gründen erscheint der neue Rundfunkbeitrag als Verfassungswidrig, weshalb vor den zuständigen Verwaltungsgerichten Klage erhoben wurde.
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