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Verfassungsrecht: Rauchverbot gilt auch in Raucherclubs

07.11.2014

Eines der meist und kontrovers diskutierten Gesetzte der vergangenen Jahre ist mit Sicherheit das absolute Rauchverbot.
Kneipenwirte beklagen Umsatzeinbußen, Anwohner beschweren sich über Lärmbelästigung durch draußen stehende Raucher.
Viele Wirte versuchen das Verbot daher zu umgehen, indem sie so genannten Raucherclubs gründen, denen man ganz einfach beitreten kann und wodurch die Kneipe an der Ecke zum offiziellen Vereinsheim des Raucherclubs wird, natürlich e.V. .
Doch sahen die deutschen Zivilgerichte hier im Gegensatz zu den Barbetreibern keine Lücke und verurteilen sie stets zu Geldbußen. Eine Betreiberin sah hierin eine Verletzung ihrer vereinstechnischen Grundrechte und reichte Verfassungsbeschwerde ein.
Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch gar nicht erst angenommen. Art. 9 I GG gewährleiste die Selbstbestimmungsrechte und die individuelle Zweckverfolgung des Vereins, schütze darüber hinaus aber nicht den angestrebten Zweck in öffentlichen Räumen. Da die Raucherclubs öffentlich zugänglich sind, müssen auch sie sich dem Rauchverbot unterwerfen.

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