Bild: Robert Kneschke / shutterstock.com
In allen Rechtsbereichen gibt es Irrtümer, somit auch im Mietrecht! Ein paar beliebte sind, dass man beispielsweise einmal im Monat laut feiern darf, dass man die Kaution einfach abwohnen kann und viele mehr. Wir klären Sie über die Halbwahrheiten auf!
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man die vor Einzug gezahlte Mietkaution einfach abwohnen kann. Das stimmt ganz klar nicht! Die Mietkaution dient dem Vermieter beispielsweise dazu, dass eventuelle Schäden an der Wohnung beglichen werden können. Wer die letzten drei Monatsmieten also einfach auslässt, kann mit einem Mahnbescheid rechnen!
Auch dass wenn man drei Nachmieter stellt aus dem Mietvertrag vorzeitig raus kommt, stimmt nicht! Ein Mietvertrag muss man in der Regel genau wie alle anderen Verträge auch wie abgemacht einhalten. Nur mit Einverständnis des Vermieters kann man das Mietverhältnis frühzeitig beenden!
Dass einmal im Monat laut gefeiert werden darf, verbietet sowohl das Mietrecht als auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die dadurch entstehende Ruhestörung muss niemand ertragen, vor allem dann nicht, wenn die Nachtruhe um 22 Uhr anfängt!
Eine Halbwahrheit ist, dass die Mietzahlung eingestellt werden kann, wenn der Mieter Mängel, wie beispielsweise Schimmelbefall in der Wohnung feststellt. Es stimmt nicht, dass die ganze Miete einbehalten werden darf. Was jedoch stimmt, ist, dass eine prozentuale Mietminderung vorgenommen werden kann. Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Mängel umgehend nach der Entdeckung an den Vermieter weitergegeben wurde. Hinzu kommt noch, dass man die korrekte Höhe der Mietminderung von einem Fachmann ermittelt lassen muss, da man darüber keine grundsätzliche Aussage treffen kann.
Auch die Aussage, dass man bei Nichtzahlung rausgeschmissen wird, stimmt nur halb. Wenn man zwei Monatsmieten im Rückstand steht, kann der Vermieter einem die fristlose Kündigung aussprechen. Zieht der Mieter dennoch nicht aus, muss eine Räumungsklage eingereicht werden!
Dass der Vermieter Untermieter verbieten kann, stimmt nicht ganz. Zwar muss der Mieter zuvor um Erlaubnis bitten, wenn aber ein berechtigtes Interesse besteht, muss der Vermieter zusagen. Ein berechtigtes Interesse bestünde dann, wenn sich der Mieter in einer finanziellen Notlage befindet oder wenn er einfach den Wunsch danach hat, in einer Gemeinschaft zu wohnen.
Die Aussage, dass der Mieter während der Dauer des Mietverhältnis mindestens einmal die Wände streichen müssen, hängt von den vereinbarten Schönheitsreparaturen ab! Im Mietvertrag muss geregelt sein, nach wie vielen Jahren der Mieter bestimmte Räume streichen muss. Der Zeitraum, der zwischen den Renovierungen verstreichen darf, hängt von er Stärke der Nutzung bestimmter Räume ab. So besteht beim Wohnzimmer ein früherer Renovierungsbedarf als beim Flur! Welche Klausel jedoch unwirksam ist, ist die, die besagt, dass der Mieter in jedem Fall nach dem Auszug die Wohnung neu streichen muss.
Auch dass der Vermieter ein unbeschränktes Zutrittsrecht zu der Wohnung besitzt, stimmt in keinem Fall! Der Mieter ist alleinig in der Position zu bestimmen, wer die Wohnung ohne Einschränkung betreten darf! Das, was dem Vermieter zusteht, ist die Vereinbarung eines Zutrittsrecht im Mietvertrag, nach vorheriger Ankündigung!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem oder weitere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie individuell in ihrem Fall!
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