Das Telekommunikationsgesetz ist zum 10.05.2012 geändert worden. Die Rechte der Verbraucher wurden nunmehr entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH verstärkt.
Wenn der Provider ab sofort nicht mehr in der Lage ist, am neuen Wohnort die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so steht dem Kunden gem. § 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.
Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Kunden jedoch dann nicht zu, wenn der Provider die vertraglich vereinbarte Dienstleistung auch an dem neuen Wohnort zu erbringen im Stande ist. Zudem ist der Provider dazu berechtigt, den Aufwand, der durch den Umzug des entstanden ist, in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist jedoch gedeckelt durch die Höhe der Kosten, die für die Schaltung eines Neuanschlusses entstehen würden.
Wichtig ist auch, dass dieses Sonderkündigungsrecht für Verbraucher bei Umzug nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Providers ausgeschlossen werden können.
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