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Arbeitgeber müssen bei einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese Pflicht besteht bei einer selbstständigen Tätigkeit jedoch nicht. Wovon ist es abhängig, ob man selbstständig oder nicht selbständig ist
Die Sozialversicherungspflicht ist davon abhängig, ob jemand selbstständig oder fest bei einem Arbeitgeber angestellt ist. Die Abgrenzung hängt von Art der Tätigkeit ab. Beispielsweise ist eine Radiomoderatorin, die selbstverantwortlich die Programmgestaltung vornimmt, selbstständig beschäftigt.
Die Radiomoderatorin muss laut einer Entscheidung vom LG Rheinland-Pfalz (Az.: L 6 R 95/14) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies gilt ebenfalls für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Moderatorin hat eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.
Die Radiomoderatorin ist für einen privaten Rundfunksender tätig. In dem Fall wurde mit dem Radiosender ein freier Mitarbeitervertrag abgeschlossen. Zusammen mit einem weiteren Moderator sollte sie das Morgenprogramm moderieren. Im Rahmen dieser Tätigkeit bearbeitet sie die Inhalte eigenverantwortlich. Der Radiosender schlug unverbindlich Themen vor, die die Moderatorin in das Programm einbringen konnten. Hierzu war sie allerdings nicht verpflichtet, denn die vorgeschlagenen Themen waren nicht verpflichtend. Die Frau erhielt für die Tätigkeit ein Tageshonorar. Sie übte neben der Tätigkeit für den Radiosender noch andere Tätigkeiten aus.
Der Radio wollte von der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Rentenversicherung kam zum Ergebnis, dass die Frau nicht selbständig tätig sein, sondern abhängig beschäftigt ist und somit sozialversicherungspflichtig.
Allerdings war das Landessozialgericht mit seinem Urteil der Auffassung, dass die Moderatorin selbstständig tätig ist und somit keine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Denn es spricht dafür, dass die Frau nicht im Betrieb des Senders eingegliedert gewesen ist. Der Sender hatte darüber hinaus keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung. Demnach fehlt es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit. Zur Abgrenzung spielte es vor allem eine Rolle, dass es sich bei der Sendung um eine Sendung handelt, die von den Moderatoren lebt.
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