Bild: trubavin / shutterstock.com
Nachdem eine Urlauberin auf nasser Flughafenfläche stürzte, verlangte Sie Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Das Landgericht Baden-Baden kam nun zu einem Urteil!
Da der Flughafenbetreiber und der Reinigungsdienst nur Verrichtungshilfen des Veranstalters sind und somit eigenständig handeln, entschied das Landgericht Baden-Baden gegen die Klägerin.
Durch das selbstständige verrichten der Arbeit, hat der Reiseveranstalter keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt und die Art und Weise der Tätigkeiten. Somit muss der Reiseveranstalter auch nicht für den Sturz der Pauschalurlauberin haften.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau, die im Flughafen von Las Palmas gestürzt war. Durch diesen Vorfall während der Pauschalreise nach Gran Canaria verletzte sich die Frau an der Schulter, woraufhin sie Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangte.
Diese Ansprüche machte sie gegenüber dem Reiseveranstalter geltend, da es in dessen Verantwortung gelegen hätte, ein Warnschild für den nassen Boden aufzustellen, was laut Klägerin nicht der Fall war.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung und wies die Klage ab. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Kontrolle und die Auswahl der jeweiligen Dienstleister, beispielsweise das Hotel bei einer Pauschalreise. Darunter fällt allerdings nicht die Kontrolle jeder möglichen Gefahrenquelle.
So führte das Gericht weiter aus, dass der nasse Boden ein allgemeines Lebensrisiko sei, obwohl kein Warnschild zu finden war. Daher muss der Reiseveranstalter weder Schadensersatz, noch Schmerzensgeld an die Urlauberin zahlen.
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