Nach einem zweijährigen Prozess urteilte das Landgericht München nun, dass keine vorsorgliche Streupflicht bei Dauerschnee für Kommunen besteht. Doch gilt das auch für Hausbesitzer und Mieter?
Auslöser für den Prozess war der Sturz eines 55-Jährigen im Winter 2014. Dieser war auf einer ungestreuten Straße in Kochel am See in Bayern gestürzt, nachdem es den ganzen Tag unaufhörlich schneite. Allerdings folgte die Diagnose erst einige Wochen später – eine Verletzung am Knie und eine Hirnblutung. Nach Zwei weiteren Jahren forderte der Mann 10 000 Euro Schmerzensgeld von der Gemeinde.
Vor Gericht musste der Mann schließlich beweisen, das eine Eisfläche vorhanden gewesen war. Daraufhin mussten die Richter entscheiden, ob die Kommune die Straße hätte streuen müssen.
Laut Richter Dr. Florian Schweyer hat die Gemeinde jedoch keine Pflicht zu streuen, wenn es schlichtweg keinen Sinn ergibt. Also auch bei Dauerschnee.
Obgleich die Sache anders ausgesehen hätte, wenn die Straßen in der Kommune großflächig vereist gewesen wären.
Die Entscheidung des Landgericht München gilt leider nicht für Hauseigentümer und Mieter.
Normalerweise ist der Grundstückseigentümer dafür zuständig, den Gehweg vor seinem Haus wintertauglich zu halten. Wenn im Mietvertrag jedoch eine Räum- und Streupflicht festgelegt ist, muss der Mieter den Gehweg mehrmals am Tag räumen.
Der Eigentümer kann auch einen Winter- oder Hausmeisterdienst beauftragen. Jedoch könnten die entstehenden Kosten vom Mieter übernommen werden müssen.
Sobald ein Mieter oder der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen kann, muss er für eine Vertretung sorgen.
Sofern sich jemand verletzt, können Ersatzansprüche gegen den geltend gemacht werden, der die Streupflicht innehatte. Für den Fall wäre eine Haftpflichtversicherung ratsam.
Die Gehwege müssen von 7-20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen etwas später. Gefegt und gestreut werden muss der Hauseingang, die Wege zu den Mülltonnen sowie der Bürgersteig. Auf dem Bürgersteig gilt, dass die freie Fläche ca. 1,20 Meter betragen muss. Also so viel, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeilaufen könnten. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss sogar eine Breite von 1,50 Meter eingehalten werden.
Vor allem bei Glatteis herrscht Streupflicht. Hierbei ist zu beachten, das bei Glatteis kein Streusalz gestreut werden darf. Mögliche Alternativen sind jedoch Sand oder Granulat.
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