Bild: Dmitry Naumov / shutterstock.com
Seit 2013 steht fest: Der Rundfunkbeitrag muss von jedem Haushalt bezahlt werden, ob man nun ein Empfangsgerät besitzt oder nicht, spielt hierbe keine Rolle. Nicht selten wird gegen genau diesen Entschluss auch geklagt. Einzig und allein das Landgericht Tübingen weckt die Hoffnung der Kläger, denn dieses ist dafür bekannt, sich bei Vollstreckungsverfahren oftmals im Sinne des Bürgers zu entscheiden.
Nicht das erste Mal erklärte das LG Tübingen ein Vollstreckungsverfahren als unzulässig, in diesem Falle eines des SWR. Im vorherigen Fall begründete das Landgericht Tübingen seine Entscheidung mit formellen Fehlern des Vollstreckungsbescheides. Aus diesem sei nicht offensichtlich erkennbar, ob die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice der Gläubiger gewesen ist. Eine Unterschrift oder ein Dienstsiegel auf dem Vollstreckungsbescheid waren auch nicht ersichtlich.
Diese Klage landete letztendlich vor dem Bundesgerichtshof und endete in einem aufsehenerregenden Prozess, der die Einwände des Landesgericht Tübingen als nichtig erklärte.
In dem im September gefällten Urteil des Landesgerichts Tübingen geht dieses auch auf das Urteil des BGHs ein und erklärt, dass die vom BGH festgesetzten Voraussetzungen nur zum Teil erfüllt sind. Der Hauptgrund für den Beschluss des Landesgerichts ist jedoch, dass keine Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner erfolgt ist. Im Bundesland Baden-Württemberg gilt dies jedoch als Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung.
Als weiteren Grund für seinen Beschluss führt das LG Tübingen an, dass der SWR ein Unternehmen sei und keine Behörde. Ein Vollstreckungsverfahren sieht lediglich Vollstreckungen durch Behörden durch, nicht aber durch Unternehmen. Dass es sich beim SWR um ein Unternehmen handelt, macht das LG Tübingen daran fest, dass der SWR wie ein Unternehmen handelt – zum Beispiel verdient er Geld durch Werbezeiten, die an Kunden verkauft werden und versendet Rechnungen. Somit sei die Vollstreckung in diesem Fall unzulässig.
Dies ist leider nicht der Fall, denn das Gericht betont noch einmal ausdrücklich, dass es sich bei dem Beschluss lediglich um eine Entscheidung bezüglich der Vollstreckung des Einzug des Rundfunkbeitrags handelt, nicht aber um die generelle Beitragspflicht. Auch handle es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Rechtskräftig ist das Urteil des Landgerichts Tübingen jedoch auch noch nicht. Inwieweit dieses vor dem Bundesgerichtshof besteht, bleibt abzuwarten. Jedoch wird dies als eher unwahrscheinlich eingeschätzt.
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