Nach § 312c Abs. 1 BGB, der Regelung zu Fernabsatzverträgen, sind Zustimmungen durch den Mieter bei einer Mieterhöhung widerrufbar. Bei Mietänderungsverträgen, die eine Mieterhöhung abschließen, handelt es sich doch nicht um einen Fernabsatzvertrag de jure. So entschied jüngst das Amtsgericht Berlin-Spandau in einem aktuellen Fall.
Was zugrunde lag: Im April 2015 stimmte ein Mieter schriftlich dem Mieterhöhungsgesuch seines Vermieters zu. Ab April zahlte er also auch die höhere Miete. Vier Monate später widerrief er die Mietererhöhungsbestätigung seinerseits und forderte die gezahlten Mietverträge zurück. Damit kam es dann zum Rechtsstreit, denn die Vermieterin schlug die Rückzahlung und den damit anhängigen Widerruf ihres Mieters aus, wodurch dieser Klage erhob.
Kein Anspruch nach Zustimmung
Das Gericht entschied gemäß des Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass für den Mieter kein Rückzahlungsanspruch der gezahlten Mietbeiträge bestand, da er der Erhöhung seinerzeit zugestimmt hatte. Aus dieser Situation ergab sich ein komparabler Mietänderungsvertrag — nicht etwa ein Fernabsatzvertrag.
Das Widerrufsrecht greife im Falle des klagenden Mieters nach gerichtlicher Beurteilung nicht, da der Mietänderungsvertrag auf Grundlage eines bereits bestehenden Vertrags vereinbart wurde. So wird der Mieter gesetzlich — ebenso wie der Vermieter — geschützt: Insofern hatte die Vermieterin einen Anspruch per Gesetz auf die Zustimmung, um ihren Änderungsvertrag abzuschließen. Es sei in diesem Fall also rechtmäßig, dass der Mietänderungsvertrag in Kraft tritt, da er auf einem existierenden Vertrag beruht und somit aus der Fernabsatzvertragsklausel herausfällt.
Der Fernabsatzvertrag besagt weiter, dass eine Leistungserbringung vereinbart wird und etwas auch „abgesetzt“ werden kann. Die hier verlangte Mieterhöhung ändert aber nicht die Leistung, sondern die Gegenleistung durch den Mieter.
Das Amtsgericht entschied daraus folgend gegen den Mieter: Aus der bereits getätigten höheren Mietzahlung ergibt sich schlüssig auch noch einmal die Zustimmung der Mieterhöhung durch den Mieter. Ein Widerruf ist nach § 312c Abs. 2 BGB nicht widerrufbar.
Probleme mit dem Vermieter oder Mieter? Wir helfen gerne! Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schriftlich über info@mingers-kreuzer.de — wir beraten Sie in Mietsachen. Mehr Informationen zu aktuellen Entscheidungen im Mietrecht finden Sie laufend in unseren News sowie unserem Youtube-Channel zum Thema.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]