Bild: sebra/ shutterstock.com
In Städten sind viele Grundstücke nur über andere Grundstücke zu erreichen. Der BGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob die Tatsache, dass das Überqueren der anderen Grundstücke über einen langen Zeitraum problemlos funktioniert hat, ein Wegerecht aus Gewohnheit begründet. Die Antwort finden Sie im Folgenden!
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall konnten bereits erste Hinweise auf eine Zufahrt zu den von der Straße abseits gelegenen Grundstücken aus dem Jahr 1940 vorgelegt werden. Damals wurden die Garagen gebaut. Auch Dokumente aus den Jahren 1969 und 1973 konnten eine Erlaubnis zur Überquerung der Zufahrt bestätigen. Dann die Wendung zum Jahresende 2016: die Erben der Zufahrt kündigten den Vertrag über ein vor 30 Jahren bestelltes Wegerecht. Daraufhin stellten sie ein Tor vor der Zufahrt auf.
Die davon betroffenen Grundstückseigentümer klagten gegen die Erben. Das Landgericht Aachen sowie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben den Klägern Recht. Die Begründung: das Recht auf Benutzung der Zufahrt ergäbe sich aus dem Gewohnheitsrecht.
Der BGH hob in der Revision die Entscheidung auf und verneinte ein Wegerecht aus Gewohnheit.
Ein solches Gewohnheitsrecht kann laut den Karlsruher Richtern nur dann entstehen, wenn es eine Vielzahl von Personen und eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen betrifft. Dies wäre etwa bei einer Gemeinde der Fall – nicht bei nur wenigen Grundstückseigentümern.
Sicherheit schafft hier nur die Eintragung eines Wegerechts ins Grundbuch, ein gesetzliches Notwegerecht gemäß § 917 BGB oder aber eine vertragliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer. Der BGH verwies den Nachbarschaftsstreit an die Vorinstanz zurück, um über die Umsetzung der letzten Möglichkeit zu entscheiden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers das BGH-Urteil zum Facebook-Erbe.
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