Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens überschuldete Beschäftigte die Corona-Prämie ihres Arbeitgebers behalten dürfen. Warum, das erfahren Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem BAG ging es um das Insolvenzverfahren einer überschuldeten Frau, das bereits im Jahr 2015 eröffnet wurde. Ein Gaststätten-Betreiber hatte einer Küchenhilfe im September 2020 freiwillig eine Corona-Prämie von 400 € gezahlt.
Als die Insolvenzverwalterin von der Corona-Prämie erfuhr, rechnete sie die Prämie, den Monatslohn der Beschäftigten in Höhe von 1350 € brutto sowie 66,80 € brutto für Sonntagszuschläge zusammen. Mit Erhalt der Corona-Prämie ergebe sich nun ein pfändbarer Betrag in Höhe von 182,99 € netto. Nach Ansicht der Insolvenzverwalterin sei die Prämie ja freiwillig gezahlt worden und damit pfändbar.
Das BAG hat sich mit der Frage befasst, wie mit der Corona-Prämie im Insolvenzverfahren der Frau vorgegangen wird. Die Vorinstanzen haben eine Pfändbarkeit verneint. Das BAG hat sich dieser Meinung angeschlossen: die Prämie stellt als freiwillige Corona-Sonderzahlung der Arbeitgeber an ihre Beschäftigten eine Erschwerniszulage dar und ist somit geschützt.
Zweck der Prämie müsse in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegen. Bis zum März 2022 waren diese Corona-Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 1500 € steuer- und abgabenfrei.
Nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts gehört die Corona-Prämie nicht zum pfändbarem Einkommen der Schuldnerin. Der Arbeitgeber habe mit der Prämie eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen. Erschwerniszulagen seien jedoch nicht pfändbar. Zudem habe die Prämie nicht den Rahmen des Üblichen überschritten.
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