Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass ein Ladeninhaber in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern darf. Und das trotz eines Attestes wegen einer Angststörung. Näheres zum Urteil erfahren Sie im Folgenden.
In dem vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Bremen hat ein Kunde einen Bio-Supermarkt auf 2500 € Schmerzensgeld verklagt. Zudem verlangte er, diesen künftig ohne Maske betreten zu dürfen.
Zum Fall: der Kläger betrat im Oktober 2020 den Laden ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung. Nach seinem Einkauf wurde er von der Kassiererin gefragt, wieso er keine Maske trage. Dieser gab an, durch Attest von der Maskenpflicht befreit zu sein.
Der Kunde wurde aufgefordert den Laden zu verlassen und ihn in Zukunft nur noch mit Maske zu betreten. Dieser lehnte das ab.
Anschließend wurde die Filialleiterin hinzugezogen. Der Kunde gab an, sich diskriminiert zu fühlen. Infolge eines Machtmissbrauchs in der Kindheit leide er an Ängsten. Demnach könne er keine Masken tragen. Durch „Zwang und Willkür“ würde seine Angst verstärkt werden.
Der Richter des AG Bremen kommt zu dem Entschluss, dass dem Kläger keine Schmerzensgeld- und Unterlassungsansprüche gegen die Marktinhaberin zustehen. Das Personal des Marktes habe sich korrekt verhalten, als es den Kunden wegen fehlender Mund-Nasen-Bedeckung des Ladens verwies. Das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ändere daran nichts.
Die Marktinhaberin dürfe in ihrer Hausordnung eine Maskenpflicht festlegen. Bei der Aufforderung ihrer Mitarbeiter an den Kunden, den Laden zu verlassen und diesen in Zukunft nur mit Maske zu betreten, könne sie sich grundsätzlich auf ihr Hausrecht berufen.
Laut dem AG Bremen ist vorliegend eine diskriminierende Handlung zu verneinen. Die Maskenpflicht sei während des Einkaufs lediglich vorübergehender Natur. Damit liege keine geistig-psychische Behinderung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor.
Das Gericht betonte, dass staatlicher Zwang die Bürger in allen Lebensbereichen betrifft. Da ein geordnetes Zusammenleben in der Bevölkerung sonst unmöglich wäre, entbinde auch ein Attest wegen Angststörung den Betroffenen nicht von Corona-Maßnahmen.
Zudem sei die Frage der Kassiererin, weshalb der Kunde keine Maske trage, nicht als herabwürdigend einzustufen. Es handle sich dabei um eine sachgerechte Reaktion auf eine unzulässige Handlung des Maskenverweigerers.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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