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Urteil des AG Bremen – Maskenpflicht im Laden trotz Attest!

15.04.2021
Design Ohne Titel 5 1 1200x675

Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass ein La­den­in­ha­ber in sei­nen Ge­schäfts­räu­men von einem Kun­den das Tra­gen einer Mund-Nasen-Be­de­ckung ein­for­dern darf. Und das trotz eines Attestes wegen einer Angststörung. Näheres zum Urteil erfahren Sie im Folgenden.

Der Fall vor dem AG Bremen – Was ist passiert?

In dem vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Bremen hat ein Kunde einen Bio-Supermarkt auf 2500 € Schmerzensgeld verklagt. Zudem ver­lang­te er, die­sen künf­tig ohne Maske be­tre­ten zu dür­fen.
Zum Fall: der Kläger betrat im Oktober 2020 den Laden ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung. Nach­ seinem Einkauf wurde er von der Kas­sie­re­rin gefragt, wieso er keine Maske trage. Dieser gab an, durch At­test von der Mas­ken­pflicht be­freit zu sein.

Der Kunde wurde aufgefordert den Laden zu verlassen und ihn in Zukunft nur noch mit Maske zu betreten. Dieser lehnte das ab.
Anschließend wurde die Filialleiterin hinzugezogen. Der Kunde gab an, sich dis­kri­mi­niert zu fühlen. Infolge eines Macht­miss­brauchs in der Kind­heit leide er an Ängs­ten. Demnach könne er keine Mas­ken tra­gen. Durch „Zwang und Will­kür“ würde seine Angst ver­stärkt werden.

Gericht gibt Marktinhaberin recht – Es gilt die Hausordnung!

Der Richter des AG Bremen kommt zu dem Entschluss, dass dem Kläger keine Schmerzensgeld- und Unterlassungsansprüche gegen die Marktinhaberin zustehen. Das Per­so­nal des Mark­tes habe sich kor­rekt ver­hal­ten, als es den Kunden wegen feh­len­der Mund-Nasen-Bedeckung des La­dens ver­wies. Das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ändere daran nichts.

Die Markt­in­ha­be­rin dürfe in ihrer Hausordnung eine Maskenpflicht festlegen. Bei der Auf­for­de­rung ihrer Mit­ar­bei­ter an den Kunden, den Laden zu ver­las­sen und die­sen in Zukunft nur mit Maske zu be­tre­ten, könne sie sich grund­sätz­lich auf ihr Haus­recht be­ru­fen.

Urteilsbegründung – Es liegt keine diskriminierende Handlung vor!

Laut dem AG Bremen ist vorliegend eine diskriminierende Handlung zu verneinen. Die Mas­kenpflicht sei wäh­rend des Ein­kaufs lediglich vorübergehender Natur. Damit liege keine geis­tig-psy­chi­sche Be­hin­de­rung im Sinne des all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes vor.

Das Ge­richt be­ton­te, dass staat­li­cher Zwang die Bür­ger in allen Le­bens­be­rei­chen be­trifft. Da ein geordnetes Zusammenleben in der Bevölkerung sonst unmöglich wäre, entbinde auch ein Attest wegen Angst­stö­rung den Be­trof­fe­nen nicht von Corona-Maßnahmen.
Zudem sei die Frage der Kas­sie­re­rin, weshalb der Kunde keine Maske trage, nicht als her­ab­wür­di­gen­d einzustufen. Es handle sich dabei um eine sach­ge­rech­te Re­ak­ti­on auf eine unzulässige Hand­lung des Mas­ken­ver­wei­ge­rers.

Wir sind für Sie da!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie auch auf unserem YouTube-Channel.

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