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Urlaubssperre und Co. – was müssen Arbeitnehmer wissen?

11.07.2016

Bild: Kaspars Grinvalds/ shutterstock.com
 
Jeder Arbeitnehmer macht seinen Urlaub von individuellen Faktoren abhängig – seien es Schulferien, besondere Reiseziele oder der Urlaub des Lebenspartners. Mit diesen Interessen kollidieren regelmäßig solche des Arbeitgebers. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Urlaubssperre wegen betrieblicher Erfordernisse verhängt oder genehmigter Urlaub sogar widerrufen wird. Deshalb klären wir nachfolgend, worauf Arbeitnehmer achten müssen und welche Rechte sie eigentliche haben!
 

Urlaubssperre nur in Absprache mit Betriebsrat wirksam

 
Klar ist: Der eigene Urlaub muss in zeitlich angemessenem Abstand beantragt werden. Sollten dringliche Erfordernisse nicht vorliegen, muss der Arbeitgeber den Urlaub regelmäßig genehmigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eben solche Gründe vorliegen. Hier besteht die Möglichkeit der Verweigerung oder der Verhängung einer Urlaubssperre nach § 7 Bundesurlaubsgesetz. Dringende betriebliche Belange können ein etwaiger signifikanter Anstieg von Arbeit oder die gleichzeitige Erkrankung mehrerer Mitarbeiter sein.
 
Abgesehen davon müssen ohnehin derartige Regelungen zwingend mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein solcher erst gar nicht existiert.
 

Urlaubswiderruf grundsätzlich unzulässig

 
Kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen? Grundsätzlich nein! Arbeitnehmer können also aufatmen. Wurde der Urlaub also bereits genehmigt, ist man für die entsprechende Zeit freigestellt. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: In absoluten Notfällen kann davon abgewichen werden. Vorstellbar ist das etwa dann, wenn der Betrieb anders nicht mehr aufrechterhalten werden könnte.
 
Entscheidend ist wie so häufig auch hier der Einzelfall. Sollte es sich lediglich um einen Engpass im Personalbereich handeln, wäre ein Widerruf unwirksam. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann man seinen Urlaub natürlich zurücknehmen oder abbrechen. Zwingen kann der Arbeitgeber Mitarbeiter also nicht.
 

Kein Erfordernis der Erreichbarkeit von Arbeitnehmern im Urlaub

 
Will der Chef über einen Abbruch des Urlaubs reden, muss er den Arbeitnehmer erst einmal erreichen. Eine Pflicht hierzu besteht nämlich nicht – man hat mithin ein Recht auf Ruhe. Es müssen weder Emails noch Telefonanrufe beantwortet werden. Konkret müssen Sie also Ihrem Chef auch nicht sagen, wo es hingeht beziehungsweise Kontaktdaten hinterlassen.
 
 

Fazit!

 
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Urlaubswiderruf oder Urlaubssperre haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
 
Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
 
 

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