Apple verstößt im Rahmen seiner Herstellergarantie gegen geltendes Recht. Das Berliner Kammergericht bestätigte jetzt das im November 2014 ergangene Urteil des Landgerichts Berlin, nach dem insgesamt 16 Klauseln für unzulässig erklärt worden waren. Speziell betroffen sind elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und fünf Klauseln des so genannten „Apple Care Protection Plan“, einer firmeneigenen Garantieerweiterung gegen Entgelt.
Apple-Garantie vs. gesetzliche Gewährleistungsregeln
Problematisch sei laut der Berliner Richter vor allem die Tatsache, dass die einjährige Hardwaregarantie für Material-und Herstellungsfehler nicht annähernd den gesetzlichen Gewährleistungsregeln entspreche. So hat der Käufer eines Produkts in Deutschland in der Regel eine zweijährige Frist, in der er Nachbesserung für die in Frage stehenden Mängel geltend machen kann, § 438 I Nr.3 BGB. Zwar ist eine Garantieleistung grundsätzlich nur eine über das normale Maß hinausgehende Zusatzleistung, die es dem Anbieter erlaubt, sich von anderen Anbietern abzuheben, doch muss eine solche gerade deswegen von besonderem Wert sein. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Garantiezeit nur die Hälfte der gesetzlichen Gewährleistungspflicht beträgt. Darüber hinaus will Apple ein Garantieversprechen nur dann abgeben, wenn das Gerät „normal“ genutzt werde. Wann ein nur „normaler“ Umgang mit dem Gerät erfolgt, ist für den Endkunden dabei völlig undurchsichtig und damit auch benachteiligend. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, beispielsweise für ein iPad eine Garantieverlängerung in Form des „Apple Care Protection Plan“ zu erwerben. Hier aber will Apple dann nicht für Material- oder Herstellungsfehler einstehen, wenn ein Schaden auf einer „nicht vom Hersteller beschriebenen zulässigen oder beabsichtigten Nutzung“ beruht. Auch hier ist es dem Laien nicht zuzumuten, den Begriff richtig auszulegen oder dessen Bedeutung in Bezug auf seine Rechte richtig zu verstehen. Es liegt also ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Wann eine Garantieerklärung wirksam ist
Garantieerklärungen sollen leicht verständlich und präzise formuliert werden und gerade nicht den Eindruck erwecken, dass Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden. Es soll vielmehr der Gleichlauf von Gewährleistung und zusätzlicher Garantie deutlich werden. So ist es dem Grunde nach erlaubt, eine freiwillige Herstellergarantie auch frei zu bestimmen. Doch darf am Ende eben nicht der beschriebene Eindruck beim Käufer entstehen. Abzuwarten bleibt aber, wie Apple in Bezug auf das Urteil reagiert. Das Unternehmen hat zwar einzelne Passagen umformuliert, ob der geforderte transparente Gleichlauf jedoch so erreicht werden kann, ist durchaus fraglich.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.