Bild: Olaf Naami / shutterstock.com
Gerade im Sommer kommen Hitzegewitter häufig plötzlich und unerwartet. Nicht selten sind diese so stark, dass Sturmschäden oder durchflutete Keller die Folge sind. Wer bei solchen Schäden zählt und was passiert, wenn der Arbeitsplatz nicht erreichbar ist, erfahren Sie hier bei uns!
Zu allererst gilt: Der Arbeitgeber muss informiert werden. Damit haben Sie schon einmal die wichtigste Grundlage geschaffen.
Eine Abmahnung oder Kündigung müssen Arbeitnehmer aufgrund eines Unwetters nicht erwarten. Die Informationspflicht sollte aber in beidseitigem Interesse wahrgenommen werden, da auch der Arbeitgeber dann mit weniger Personal planen muss.
In Absprache mit dem Arbeitgeber kann entweder nachträglich ein Urlaubstag genommen werden oder die verpasste Arbeitszeit wird anteilig vom Lohn abgezogen. Verspätungen müssen eventuell nachgeholt werden oder werden auch vom Monatslohn abgezogen. In manchen Fällen sind Arbeitgeber sogar so kulant, dass sie die Arbeitnehmer für den Tag freistellen, dies ist aber keine Pflicht!
Für Schäden solcher Art zahlen meistens die Gebäude- oder die Hausratversicherungen. Nach Auffassung der Versicherung ist ein Sturm allerdings erst ab Windstärke 8 gültig. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit läge dabei bei 62 Stundenkilometern.
Wichtig zu wissen: Sie müssen als Versicherter nicht jeden einzelnen Dachziegel oder gar Dachpappen einzeln nachweisen. Glaubhaft ist es vor allem dann für die Versicherung, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gab und auch Gebäude in der angrenzenden Nachbarschaft beschädigt wurden. Hausratsschäden übernimmt die Versicherung nur dann, wenn dieses während des Sturmes innerhalb des Gebäudes aufbewahrt wurde.
In diesem Fall greift die Teilkasko des Autohalters. Versichert ist jedoch nur der Zeitwert des Autos, nicht der Neupreis, das heißt es gilt der Wert des Autos, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung hat.
1. Fall: Baum stürzt auf Auto! In diesem Fall greift wieder die Teilkaskoversicherung.
2. Fall: Baum stürzt auf die Straße und das Auto fährt auf! Dann greift die Vollkaskoversicherung und ist für Schäden am Auto zuständig.
Wichtig: Wenn ein Baum nachweislich morsch war, so muss der Besitzer dessen oder seine Haftpflichtversicherung zahlen. Da dies aber bei Sturmschäden oftmals schwer zu beweisen ist, gilt, wie auch bei gesunden Bäumen, häufig der Fall der „höheren Gewalt“.
In diesem Fall ist eine Versicherung gegen Elementarschäden besonders wichtig, denn die Gebäudeversicherung tritt hierfür nicht ein. Die Elementarschädenversicherung, ergänzend zur Hausratversicherung, deckt beispielsweise auch Schäden durch Überschwemmungen, Erbeben, Lawinen und ähnliches ab. Jedoch sind bei dieser Art des Versicherungsschutzes häufig Selbstbeteiligungen in Höhe von 10 Prozent der Schadenssumme üblich.
Schäden am Auto, die durch Überschwemmungen entstehen, sind in den meisten Fällen bereits in der Teilkaskoversicherung enthalten. Dies gilt auch für Hagelschäden.
Wenn der Blitz direkt im Haus einschlägt, so tritt die Gebäudeversicherung dafür ein. Entstehen Schäden durch Überspannung, werden diese ersetzt, sofern davon Spuren zu sehen sind. Für Schäden durch Kurzschlüsse oder ähnliches, gibt es eine Überspannungsklausel und zwar sowohl für die Gebäudeversicherung, als auch für die Hausratversicherung.
Ratsam ist es hier, sämtliche Schäden genauestens zu dokumentiert, sei es per Bild oder Video. Auch sollten Sie kaputte Gegenstände nicht ohne Rücksprache entsorgen, lediglich Gefahrenquellen dürfen Sie beseitigen. Wichtig ist auch, dass alle Angaben wahrheitsgemäß wiedergegeben werden müssen und die Arbeit der Versicherung nicht erschwert werden darf, indem Beweise verändert werden.
Haben auch Sie Sturmschäden erlitten und Ihre Versicherung weigert sich zu zahlen? Wir, von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen weiter! Melden Sie sich dazu unter der 02461-8081 oder via E-Mail. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal.
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