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Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, meldet es Insolvenz an. Die Arbeitnehmer fürchten dabei ihren Job zu verlieren. Auch wenn es sich des Öfteren in der Folge lediglich um eine Unternehmenssanierung handelt, sollten Sie auf eine Kündigung wegen Schließung des Betriebs vorbereitet sein und gegebenenfalls Ihre Rechte vom Arbeitgeber einfordern. Welche Rechte Sie als Angestellter haben, erfahren Sie hier!
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, ist es grundsätzlich dazu verpflichtet Insolvenz anzumelden. Unwichtig ist, ob das durch Fehlentscheidung des Managements, veränderte Auftragslage oder Insolvenz eines Auftraggebers verursacht wurde – unterlässt dies der Unternehmer, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Grundsätzlich müssen die Angestellten über den Verlauf des Insolvenzverfahrens sowie ihre Lohnansprüche informiert zu werden. Dazu verpflichtet sind Insolvenzverwalter und die Geschäftsleitung. Sobald Lohnrückstände bei den Mitarbeitern zu verzeichnen sind, ist das ein klares Signal, dass der Arbeitgeber seine Rechnungen nicht mehr zahlen kann.
Was nach der Insolvenz auf den Angestellten zukommt, hängt davon ab, ob der Betrieb geschlossen oder lediglich saniert werden muss. Bei der Sanierung handelt es sich um eine Art wirtschaftliche Entschlackungskur, die das Unternehmen nachhaltig auf den finanziell sicheren Weg bringt.
Wird der Betrieb geschlossen, kann den Arbeitnehmern höchstens mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Da keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr vorhanden sind, können alle Mitarbeiter unverzüglich von der Arbeitsleistung freigestellt werden.
Die noch ausstehenden Gehälter werden vom Insolvenzgeld abgezogen. Es sichert den Nettolohn- und Gehaltsanspruch für rückständige Löhne und Gehälter von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung und Beendung des Arbeitsverhältnisses. Das Insolvenzgeld ist eine Absicherung für Angestellte in laufenden oder bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen bei einem insolventen Arbeitgeber. Es stammt aus der Insolvenzgeldversicherung, in die jeder Arbeitgeber der Bundesrepublik im Rahmen eines Umlageverfahrens einzahlen muss. Ein Teil des Betrages geht an die Agentur für Arbeit. Im Falle einer Unternehmenskrise werden Nettolöhne und -gehälter vollständig von der Agentur für Arbeit übernommen.
Problematisch ist es allerdings, wenn das Unternehmen erst Insolvenz anmeldet, sobald Gehaltsauszahlungen mehr als drei Monate in Rückstand sind. Das Insolvenzgeld fängt nämlich nur ausstehende Löhne für die Rahmenfrist von drei Monaten auf. Betroffene Arbeitnehmer werden Insolvenzgläubiger genannt. Sie erhalten lediglich anteilig ihre ausstehenden Gelder nach Ende des Insolvenzverfahrens – der Anteil beträgt im Durchschnitt 5 bis 10%. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmer frühzeitig insolvenzrechtlich beraten lassen und gegebenenfalls Insolvenz anmelden.
Eine Sanierung ist in den Fällen von Nöten, in denen das Unternehmen nach Insolvenzanmeldung dennoch gute Chancen hat, sich wirtschaftlich zu erholen und weitergeführt zu werden. Hierbei wird der Betrieb lediglich umstrukturiert.
In der Regel wird den Mitarbeitern nicht gekündigt. Allerdings kann die Beschäftigung zu vieler Angestellter mit ein Grund für die Zahlungsunfähigkeit sein. Ursache hierfür könnten gesetzliche oder vertragliche Regelungen sein, die einer Kündigung entgegenstehen. Werden für die Betriebsfortführung folglich nicht alle Mitarbeiter gebraucht, muss der Arbeitgeber Entlassungen vornehmen.
Die Insolvenz ändert nichts an den Arbeitsverhältnissen, die weitergeführt werden – und folglich auch nicht an den vertraglich vereinbarten Löhnen, die gezahlt werden müssen. Nach dem Ablauf von drei Monaten, in denen die Gehälter vom Insolvenzgeld getragen werden, muss das Unternehmen wieder die Auszahlungen ihrer Mitarbeiter übernehmen.
Viele Arbeitnehmer können also aufatmen: wird der Betrieb weitergeführt, müssen die Mitarbeiter auch nicht entlassen werden, solange ihre Arbeitsleistung für den Betrieb wichtig ist.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Insolvenz, Betriebsschließung und Unternehmenssanierung haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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