Ob man ein WG-Zimmer dauerhaft weiter- oder die Wohnung zur Hälfte des Jahres untervermietet – der Vermieter kann einen Teil der Untermiete vom Hauptmieter einfordern. Doch wo liegt die Grenze des Untermieterzuschlags?
Die Höhe der einzufordernden Summe hängt nicht von einer starken Wohnungsbenutzung oder einem Betriebskostenanstieg ab, sondern ist an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu messen. Erlaubt der Vermieter die Untermiete, darf er bis zu 25% verlangen. Die ursprüngliche Miete muss dabei unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Liegt sie in der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Vermieter höchstens 20% der Untermiete vom Hauptmieter erwarten.
Diese Entscheidung basiert auf einem konkreten Fall vor dem Landgericht Berlin. In diesem ging es um eine Wohnung, die unterhalb der ortsüblichen Mietgrenze für 335€ monatlich an eine dritte Person vermietet wurde. Der Vermieter willigte in eine Untervermietung ein – verlangte aber im Gegenzug einen Untermieterzuschlag von 100€. Der Mieter zweifelte diese Bedingung vor dem Amtsgericht Charlottenburg an. Das Gericht gab ihm Recht und legte 80€ Mietbeteiligung als angemessen fest. Der Vermieter reichte daraufhin Klage ein, die vor dem Landgericht Berlin landete. Sie wurde mit der Begründung abgelehnt, dass 80€ in etwa 25% der Untermiete ausmachen und als Untermieterzuschlag angemessen anzusehen ist.
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