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Versicherungen dürfen Ihnen kündigen. Wann und unter welchen Umständen klären wir im Folgenden!
Die Versicherung springt im Schadensfall ein und übernimmt die Kosten. Was viele vergessen: sie ist ein Wirtschaftsunternehmen und denkt in erster Linie rentabel. Versicherungsunternehmen dürfen Ihnen somit kündigen und sich von unrentablen Verträgen trennen – meist „zu günstige“ oder „schadensträchtige“ Verträge.
Die Versicherung hat die Möglichkeit, ordentlich ohne Begründung zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende des Kalenderjahres oder zum Ende einer vereinbarten Laufzeit zu kündigen.
Einige Versicherungsverträge, wie etwa von Lebensversicherungen, privaten Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und privaten Krankenvollversicherungen, dürfen nicht vom Versicherungsgeber gekündigt werden.
Eine Ausnahme gilt, wenn falsche Angaben beim Abschluss einer dieser Policen gemacht wurden. Die Assekuranzen unterscheiden hier zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Rückabwicklung des Vertrags ist bei leichter Fahrlässigkeit in den ersten drei Jahren, bei grober Fahrlässigkeit in den ersten fünf Jahren und bei Vorsatz in den ersten zehn Versicherungsjahren möglich.
Einige Auslandsreisekrankenversicherungen oder auch manche Zahnzusatzversicherungen werden wie Schadensversicherungen behandelt und können auch ordentlich gekündigt werden. Dies steht gegebenenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch Krankentagegeldversicherungen und Krankenhaustagegeldversicherungen können in den ersten drei Versicherungsjahren unter bestimmten Bedingungen zum Vertragsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres.
Nach einem Schadensfall haben Versicherungen die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. Die muss spätestens einen Monat nach Verhandlung über die Entschädigung in einem Schadensfall erfolgen. Rechtsschutzversicherungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen für mindestens zwei Schadensfälle innerhalb von zwölf Monaten entschädigen, bevor sie kündigen dürfen.
Die Versicherung muss den Kunden innerhalb von drei Monaten zur nächsten Hauptfälligkeit über die Kündigung informieren. Die Hauptfälligkeit eines Vertrags ist der jährlich wiederkehrende Termin, zu dem das Versicherungsjahr abläuft.
Die meisten Verträge, die mitten im Jahr beginnen, laufen allerdings bis zum gleichen Termin des Folgejahres. Beginnt der Vertrag am 1. April und endet am 1. April, ist hier der 1. April die Hauptfälligkeit.
Bei einer Kfz-Versicherungen ist es häufig der Fall, dass ein Vertrag mitten im Jahr beginnt und zunächst bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres läuft, um anschließend immer vom 1. Januar bis zum 1. Januar des Folgejahres zu laufen. Die Hauptfälligkeit ist dann der 1. Januar. Beachten Sie bei der ordentlichen Kündigung einer Kfz-Versicherung, dass die Kündigungsfrist meist nur einen Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres beträgt. Endet sie am 31. Dezember, ist der Kündigungstermin also der 30. November.
Hat der Versicherungsgeber die Kündigung ausgesprochen, gibt es meist kein Zurück mehr. Da bei einem Neuantrag der Antragsteller angeben muss, wer den Vertrag gekündigt hat, wird es problematischer, sich um einen neuen Versicherungsvertrag zu bemühen. Die Tatsache, dass der Vorversicherer Ihnen gekündigt hat, kann den neuen Versicherer dazu bewegen, den Antrag abzulehnen. Um Ihre Chancen bei der nächsten Versicherung zu erhöhen, können Sie die Versicherung auch freundlich bitten, dass sie selbst die Kündigung aussprechen.
Außerdem: Versicherungsvertretern und -maklern wissen möglicherweise frühzeitig von der Absicht der Versicherung zu kündigen. Auf diese Weise kommen Sie der Versicherung zuvor.
Geben Sie im Antrag auf eine neue Versicherung Anzahl und Höhe der Vorschäden korrekt an. Diese Faktoren ist mitentscheidend dafür, ob eine Versicherung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wer seinen bestehenden Vertrag retten will, kann eine Selbstbeteiligung vereinbaren, eine bereits bestehende Selbstbeteiligung erhöhen oder einen Ausschluss von bisher mitversicherten Leistungen vornehmen, sofern der restliche Vertrag im gleichen Umfang bestehen bleibt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Generali.
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