Ein italienischer Zahnarzt hat im März 2012 erfolgreich gegen die italienische Musikwahrnehmungsgesellschaft, dem Pendant zur deutschen GEMA geklagt.
Gegenstand des Verfahrens war die Musiknutzung in seiner Zahnarztpraxis.
Der Europäische Gerichtshof war der Ansicht, dass eine Zahnarztpraxis im Unterschied zu den Räumlichkeiten beispielsweise des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht als öffentlicher Ort zu qualifizieren sei. Die vornehmliche Aufgabe des Zahnarztes sei die Zahnheilkunde und nicht die Unterhaltung des Patienten.
Die GEMA ignoriert schlichtweg dieses Urteil und zwingt nun die deutschen Zahnärzte auf den Rechtsweg. Die GEMA behauptet, dass das EUGH-Urteil nur für Italien Gültigkeit hätte. Die Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs in Italien sei auf das deutsche Urheberrechtsgesetz nicht anwendbar. Letztendlich bleibt hier die Frage, was italienische Zahnarztpraxen von deutschen Zahnarztpraxen unterscheidet.
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