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Arbeitnehmer haben es oft nicht leicht: Es gibt Kündigungsmethoden, die sind zu übel, um wahr zu sein. Wer einen unliebsamen Mitarbeiter loswerden will, aber keinen Grund hat, kann auch in Deutschland Mittel und Wege für eine Kündigung finden. Wir haben die fünf übelsten Kündigungsmethoden für Sie zusammengestellt.
Ob Mitarbeiter effizient unter Druck gesetzt werden, in einem Angst-Klima arbeiten müssen oder für alles und jede Kleinigkeit abgemahnt werden. Kündigungsmethoden gibt es viele. Im Rechts-Check haben wir die fünf übelsten für Arbeitnehmer unter die Lupe genommen und klären, wie sich gebeutelte Mitarbeiter wehren können.
# 1 Angst-Klima schaffen
Um in einem Betrieb Ordnung und Disziplin auf einem dauerhaften Niveau zurecht erhalten zu können, sehen viele Arbeitgeber die Angst am Arbeitsplatz als vorbereitende Kündigungsmethode. Längst ist das Angst-Klima keine bloße Erzählung, sondern in vielen Unternehmen Gewährleistung für fragwürdige Motivation. Hin und wieder rollen hier Köpfe, niemand fühlt sich sicher.
WAS KANN ICH TUN? Natürlich ist hier nicht gut arbeiten. Wer die Angst nicht weiter hinnehmen will, sollte professionell bleiben und selbst kündigen. Gründe, die hier anzuführen sind, können sein:
# 2: Gründe suchen, um Mitarbeiter zu feuern
Zu den weit verbreiteten Kündigungsmethoden zählt ebenso die Fahndung nach passenden Kündigungsgründen. Hierzu werden meist Kollegen oder Vorgesetzte des unliebsamen Mitarbeiters befragt. Hier wird alles auf die Waage gelegt, was helfen könnte, einen Kündigungsgrund zu ermitteln.
WAS KANN ICH TUN? Grundsätzlich können Sie solche Punkte aushebeln, indem Sie Beweise oder Belege haben, dass die Kritik nicht greift. Merken Sie, dass gegen Sie „ermittelt“ wird, sollten Sie im späteren Gespräch vorbereitet sein und genannte Punkte zum Gegenteil beweisen. Dokumentation ist auf beiden Seiten wichtig! Achtung: Der Betriebsrat muss nicht in jedem Fall einer Mitarbeiterbefragung zustimmen.
# 3: Abmahnen, was geht
Ebenfalls ein beliebtes Mittel, um Angestellte loszuwerden, ist die Abmahnung. Häufig werden hier bspw. Verstöße gegen den Arbeitsvertrag konstruiert. Ebenfalls ist Diebstahl betrieblichen Eigentums, Zuspätkommen, Minder Leistung oder private Internetnutzung beliebt für eine Abmahnung.
WAS KANN ICH TUN? Auch hier sollten Arbeitnehmer wissen, dass Dokumentation die halbe Miete ist. Erhalten Sie Ihre Abmahnung, prüfen Sie entsprechende Punkte eingehend und beweisen Sie im Idealfall das Gegenteil. Eine Abmahnung führ noch lange nicht zur Kündigung, als Kündigungsmethode ist sie aber dennoch in legitimen Gebrauch. Nach § 85 Abs.1 BetrVG haben Sie z.B. das Recht Beschwerde beim Betriebsrat einzulegen.
# 4: Inszeniertes Mobbing
Viele Arbeitgeber pflegen neben ungerechtfertigten oder gar erdachten Abmahnungen, auch das Schüren von kleineren Schikanen am Arbeitsplatz. Dies äußert sich meist durch verstärkte Kontrollen, einen Tonwechsel im täglichen Miteinander oder das Filtern von Informationen. Initiiertes Mobbing durch Streuen von Gerüchten ist wohl die extremste Form unserer Anti-Top 5 von Kündigungsmethoden.
WAS KANN ICH TUN? Sollten Sie Opfer von Anfeindungen oder übler Nachrede werden, ist es durchaus ratsam Hilfe beim Betriebsrat zu suchen. Hilft das nicht, bleibt gemobbten Angestellten meist nur der Gang zum Anwalt für Arbeitsrecht. Strafrechtlich können Täter belangt werden. A und O bei Mobbing im Job ist auch hier: Dokumentation! Protokollieren Sie was, wann, von wem über Sie gesagt wurde. Strafanzeige wegen übler Nachrede oder Beleidigung kann gestellt werden. Laut § 273 Abs.1 BGB haben Angestellte das Recht ihre Arbeit zu verweigern.
# 5: Überstunden als probates Mittel zum Zweck
Ein Evergreen unter den übelsten Kündigungsmethoden ist sicherlich das Aufbrummen von Überstunden, Extraarbeiten, Spätschichten oder Wochenenddiensten. Grundlose Überstunden sind ein probates Mittel vieler Führungsebenen, um Angestellte raus zu ekeln. Angestellten, die die Mehrarbeit ablehnen, können tatsächlich mittels verhaltensbedingter Kündigung, genauer Arbeitsverweigerung, gekündigt werden.
WAS KANN ICH TUN? Sollte Ihnen Arbeitsverweigerung hinsichtlich der Ablehnung von Mehrarbeit angelastet werden, sollten Sie prüfen, ob ersichtlich ist, warum Überstunden geleistet werden müssen.
Handelt es sich nach § 315 Abs. 1 BGB um billiges Ermessen des Chefs, stellt die Überstundenverweigerung keinen Kündigungsgrund dar.
Gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können Arbeitnehmer unter Nennung eines Grundes bei Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung gekündigt werden. Möglich ist hierbei sowohl eine verhaltens-, betriebs- oder personenbedingte Kündigung. — Bei schwerwiegendem Fehlverhalten ist auch die außerordentliche Kündigung in Betracht zu ziehen.
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen sind Kündigungen, die ohne Nennung von Gründen ausgesprochen werden, u.a. wenn diese in der Person oder deren Verhalten begründet liegen. Ebenfalls sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie u.a. gegen Richtlinien nach Betriebsverfassungsgesetzes (1a) oder die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt
Wir haben nachfolgend eine Liste für Arbeitnehmer zusammengestellt, um bei den zahlreichen Kündigungsgründen rechtlich nicht den Überblick zu verlieren.
Die betriebsbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung
Die außerordentliche Kündigung
Mehr Fragen zum Arbeitsrecht? Wir beantworten sie gerne — Sie erreichen unsere Kanzlei bundesweit an unseren fünf Standorten oder per Mail an info@mingers-kreuzer.de. Wissenswertes zu Ihren Rechten im Job als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gibt es auch auf unserem YouTube-Kanal
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