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2.12.21
Heutiger Bund-Länder-Gipfel – Die neuen Beschlüsse im Überblick!
02.12.2021
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Corona: Sind die neuen Regelungen rechtmäßig?
08.12.2021

Umsetzung der neuen Corona-Beschlüsse – Was gilt neuerdings in NRW?

07.12.2021
7.12.21

Am vergangenen Donnerstag sind Bund und Länder zusammengekommen und haben sich auf neue verschärfte Corona-Maßnahmen geeinigt. Die neuen Regelungen werden nun in den einzelnen Bundesländern jeweils umgesetzt. Dabei handelt es sich um Mindeststandards, die nochmals durch zusätzliche Maßnahmen verschärft werden können.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten jetzt für NRW? Welche Regelungen sieht der Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor?

Private und öffentliche Treffen – Das sind die neuen Kontaktbeschränkungen in NRW!

Die neuen Beschlüsse wurden in Nordrhein-Westfalen (NRW) folgendermaßen umgesetzt. Keine Kontaktbeschränkungen gelten für Geimpfte und Genesene. Sobald an den privaten Treffen zumindest eine umgeimpfte Person teilnimmt, darf sich diese nur innerhalb des eigenen Haushalts ohne Personenbegrenzung treffen. Über den eigenen Hausstand hinaus darf sich eine umgeimpfte Person mit höchstens zwei Menschen aus einem weiteren Haushalt treffen.

Kinder unter 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als ein Haushalt. Diese Regelungen gelten sowohl für den öffentlichen, als auch für den privaten Raum, wie Wohnung, Haus oder Garten.

Was gilt für Feiern und Tanzveranstaltungen?

Bezüglich Feiern in NRW gelten Kontaktbeschränkungen sowohl für Ungeimpfte, als auch für Geimpfte und Genesene. In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mindestens 350 dürfen sich 50 Menschen in Innenräumen und 200 Personen im Freien treffen. Die Regelung tritt in Kraft, sobald die Inzidenz an drei Tagen in Folge bei über 350 liegt, und tritt außer Kraft, wenn sie an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 350 sinkt. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt jeweils bekannt, wo diese Regelung gilt.

Bei Tanzveranstaltungen, im öffentlichen sowie im privaten Bereich, wie etwa bei Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, gilt die 2G-plus-Regel. Es dürfen somit nur Geimpfte und Genesene teilnehmen, die zusätzlich negativ getestet sind.

Änderung des IfSG – Mehr Spielraum für die Länder!

Auf Beschluss der Bund-Länder-Runde hin haben die Ampel-Parteien einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt. Dieser soll nächste Woche im Bundestag beraten werden.

Bundesländern, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, soll in Zukunft die Möglichkeit gegeben werden, neben Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel auch Gastronomie und Freizeiteinrichtungen zu schließen. Um die verschärften Maßnahmen im Bundesland anwenden zu können, schreibt der Entwurf vor, dass die jeweiligen Landtage dies vorher beschließen.

Wir sind für Sie da!

Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.

Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!

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