Am 29.02.2016 soll Uli Hoeneß laut übereinstimmenden Medienberichten vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden. Nach einer missglückten Selbstanzeige war der ehemalige Fußballmanager des FC Bayern München zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Anfang Juni 2014 hatte er diese angetreten.
Theoretisch wäre mit einer Haftentlassung also erst Ende 2017 zu rechnen gewesen. Die vorzeitige Entlassung von Uli Hoeneß basiert auf der sogenannten „Halbstrafenregelung“. Bereits Ende letzten Jahres hatten seine Anwälte einen solchen Antrag gestellt. Was hat es mit dieser Regelung auf sich?
Vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden
Selbst lebenslange Haftstrafen können nach Verbüßung von 15 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen nach § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein bedeutet im Regelfall nicht, diese auch komplett im Gefängnis absitzen zu müssen.
Bei zeitlich begrenzten Gefängnisstrafen muss nicht immer die vollständige, vom Gericht bestimmte Zeit im Gefängnis verbracht werden. Es gibt die Möglichkeit die Strafe zu lockern, beispielsweise durch Freigang oder Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis möglich:
Zweidrittelstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB
Nachdem zwei Drittel der durch das Gericht verhängten Gefängnisstrafe abgesessen sind, wird die Vollstreckung der noch ausstehenden Strafe häufig zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Bewährung ist, dass der Verurteile mindestens zwei Monate tatsächlich im Gefängnis gesessen hat. Außerdem darf die Bewährung keine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellen.
Die Frage, ob die Freilassung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, muss in jedem Einzelfall separat bewertet werden. In die Bewertung fließen unter anderem Persönlichkeit und Vorleben des Täters, sein Verhalten während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt, die Umstände der begangenen Straftat und die bei einem möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter ein. Außerdem muss der Verurteile selbst der Bewährung zustimmen.
Halbstrafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB
Bereits nach der Hälfte der Strafe besteht die Möglichkeit, die verbleibende Zeit zur Bewährung auszusetzen. Dies ist jedoch frühestens nach sechs Monaten in Haft möglich. Voraussetzung für die Anwendung der Halbstrafe ist, dass es sich um den ersten Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt handelt und dass die Dauer der Haftstrafe laut Urteil nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Besondere Umstände müssen vorliegen, wenn der Verurteilte bereits vorher im Gefängnis gesessen oder Strafe länger als zwei Jahre dauern soll.
Da Uli Hoeneß zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, kann die Haftstrafe nur nach Verbüßung eines Jahres und neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht besondere Umstände bescheinigt. Im Falle des Herrn Hoeneß hat das Gericht das Vorliegen besonderer Umstände bejaht.
Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
Die Aussetzung zur Bewährung bedeutet, dass der Verurteilte nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren muss. Sie bedeutet aber auch, dass der sich nun in Freiheit lebende Verurteilte keine weitere Straftat mehr erlauben kann.
Wird der sich auf Bewährung Freigelassene erneut von einem Gericht verurteilt, so kann die Bewährung widerrufen werden. Der über gebliebene Rest der Strafe muss dann doch noch im Gefängnis abgesessen werden. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB dauert die Bewährungszeit mindestens so lange, wie die theoretische restliche Gefängnisstrafe dauern würde.
Im Fall Hoeneß soll die Bewährungszeit drei Jahre betragen.
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