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Die Trennung vom Lebenspartner ist genauso schmerzhaft wie die vom Ehepartner – wirft aber doppelt so viele Fragen auf. Die Lebensgemeinschaft ist im Gegensatz zur Ehe nicht gesetzlich geregelt. Alle wichtigen Informationen zu Regelungen zwischen nicht verheirateten Paaren finden Sie im Folgenden!
Wer eine Wohnung gemeinsam mietet kann diese auch nur gemeinsam kündigen. Hat der Partner ebenfalls den Mietvertrag unterschrieben, haftet er auch nach der Trennung für Miete und andere anfallende Kosten.
Wichtig ist hierbei: Sie haben keine Chance den Vertrag ohne Ihren Partner zu kündigen. Bei Verweigerung der Kündigung können Sie letztlich nur noch Klage auf Abgabe der gemeinsamen Kündigung einzureichen. Es ist somit empfehlenswert, vor Vertragsschluss eine Regelung zur Vorgehensweise im Falle einer Trennung vorzunehmen.
Sind beide damit einverstanden, dass ein Partner die Wohnung behält, kann sich immer noch der Vermieter querstellen und dieser Vereinbarung nicht zustimmen. Hier müssen entweder beide kündigen oder beide dort weiter wohnen bleiben.
Hat hingegen nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist dieser alleiniger Inhaber von Rechten und Pflichten im Mietverhältnis. In dieser Konstellation kann der andere Partner nach Belieben für Miete zahlen oder ausziehen – auf Verlangen des Mieters ist er allerdings dazu verpflichtet, die Wohnung zu räumen.
Als Mieter dürfen Sie nicht Ihren Lebenspartner ausschließen, das Schloss auswechseln oder dessen Eigentum auf die Straße stellen. Sie haben aber die Möglichkeit bei Verweigerung des Auszugs eine Räumungsklage einzureichen.
Achtung: Bei Einzug des Partners müssen Sie Ihren Vermieter benachrichtigen.
Der Hausrat, den Sie in die Lebensgemeinschaft miteinbringen, steht Ihnen auch nach der Trennung zu und können Sie bei Auszug wieder mitnehmen. Haben Sie Möbelstücke oder Gegenstände als Paar zusammen gekauft müssen Sie zu einer Einigung kommen, wer was bekommt – ansonsten aus die Sache verkauft und das geld davon aufgeteilt werden.
Im Gegensatz zu Ehepaaren haben nicht verheiratete Paare bei einer Trennung keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche.
Bei einem gemeinsamen Kind gut es die Möglichkeit Betreuungsunterhalt einzufordern. In diesem Fall ist der Vater dazu verpflichtet sechs bis acht Wochen lang nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Sollte die Mutter durch die Schwangerschaft oder Entbindung erkrankt und somit nicht mehr arbeitsfähig sein, muss der Vater bis zum dritten Lebensjahr des Kindes weiterhin für Unterhalt aufkommen. Dieselbe Regelung gilt für das betreuende Elternteil, wenn das Kind intensiv betreut werden muss – bei einem behinderten Kind kann sich der Zeitraum auf länger als drei Jahre belaufen.
Zum Thema Schulden: wer ist nach der Trennung dazu verpflichtet sie zurück zuzahlen? Hat nur ein Partner einen Kredit aufgenommen, haftet dieser allein für die Schuldenrückzahlung und Zinsen, es sei denn der andere Partner hat eine Bürgschaft übernommen.
Wurde der Kredit zur gemeinsamen Lebensführung aufgenommen, wird grundsätzlich nach der Trennung kein finanzieller Ausgleich geschaffen. Allerdings kann der Kreditnehmer die Auszahlung des Kredits, welches auf Verlangen des Partners aufgenommen wurde, einfordern. Wurde der Kredit hingegen von beiden Partnern aufgenommen, müssen sich beide Partner an der Ratenzahlung gleich beteiligen. Hat lediglich ein Partner vom Kredit profitiert oder einen auf Raten gezahlten Gegenstand nach der Trennung behalten, so kommt dieser allein für die Schuldenrückzahlung auf.
Die Erwähnung des Lebenspartners im Testament kann jederzeit widerrufen werden. Dies lässt sich durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments oder Aussetzung eines neuen Testaments erfolgen. Einen Widerruf dürfen Sie unabhängig vom Notar vornehmen.
Im Gegensatz dazu steht der Erbvertrag. Hierbei schließen die Lebenspartner einen Vertrag zur Sicherung der Erbschaft. Achten Sie darauf, Regelungen für das Ende der Beziehung zu vermerken. Bei einer Trennung wird der Vertrag nicht automatisch unwirksam.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen zum Scheidungsrecht finden Sie im folgenden Video.
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