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Trennung: Darf ich meinen Ex-Partner aus der Wohnung werfen?

29.10.2019

Bild: Blue Planet Studio / shutterstock.com
 
Im Falle einer Trennung wollen Paare in der Regel nicht mehr zusammenwohnen. Doch was sagt die Rechtslage? Darf ich meinen Ex-Partner aus der Wohnung schmeißen?
 
 

Alleiniger Mieter: Darf ich meinen Partner vor die Tür setzen? 

 
Alleinige Mieter besitzen grundsätzlich alle Pflichten, aber auch alle Rechte, die im Mietvertrag festgelegt wurden. Somit muss diese Person für alle zu leistenden Zahlungen gegenüber dem Vermieter aufkommen.
 
Ist der Partner weder Mieter, noch Untermieter, so muss er rechtlich keine Miete zahlen. Dieser darf ebenfalls die Wohnung verlassen, wann er möchte, ohne eine Zahlung leisten zu müssen. Kehrseite: Ein alleiniger Mieter darf den Auszug des (Ex-)Partners im Falle einer Trennung verlangen.
 
Kommt der Ex-Partner dem Wunsch nicht nach, ist der Mieter zu einer Räumungsklage berechtigt. Plötzlich das Schloss auszuwechseln und Partner inklusive Klamotten vor die Tür zu setzen, ist nicht erlaubt.
 
 

Gemeinsame Mieter: Wer kann die Wohnung kündigen?

 
Wenn beide Parteien im Mietvertrag stehen, haften beide Partner für anfallende Kosten, wie beispielsweise die Miete. Dies gilt auch weiterhin, falls einer auszieht. In solchen Fällen könnte der Ausziehende allerdings einen Ausgleich fordern.
 
Eine Kündigung der gemeinsamen Wohnung ist auch nur gemeinsam möglich. Eine alleinige Kündigung wäre somit unzulässig und unwirksam. Herrscht Uneinigkeit über eine Kündigung der Wohnung, gibt es die Möglichkeit auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung zu klagen. Empfehlenswert wäre eine frühzeitige Regelung für einen solchen Fall.
 
Falls eine Partei die Wohnung weiterhin beziehen möchte, liegt dies in der Kulanz des Vermieters. Da beide Partner zusammen kündigen müssen, ist dies nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.
 
 
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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