Bild: David MG / shutterstock.com
Man hört leider immer wieder von Unfällen, besonders kleinerer Besucher, in Schwimmbädern, Seen oder auch Pools. Laut der DLRG sind 2014 deutschlandweit 392 Personen ertrunken. Leider kommt es nach einem solchen Unfall immer wieder zu ewig langen Rechtsstreitigkeiten.
Grundsätzlich gilt, dass der Bademeister die Besucher beaufsichtigen muss. Falls also eine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, kann dieser haftbar gemacht werden. Ein Beispiel wäre ein unerlaubtes Verlassen des Postens oder eine unnötige Ablenkung.
Wenn der Bademeister seinen Job ordnungsgemäß erledigt und es trotzdem zu einem Unfall kommt, ist möglicherweise das Bad an sich schuldig. Dies ist der Fall, wenn zu wenig Aufsichtspersonal bereitgestellt wird. Man spricht hier von einem Organisationsverschulden.
In der Regel dürfen Eltern davon ausgehen, dass der Bademeister die Kinder beaufsichtigt. Doch auch die Eltern sind in der Pflicht. Zum Beispiel dürfen sich Kinder nur in dem für sie vorgesehenen Bereiche aufhalten, auch nicht mit Schwimmflügeln. Dies gilt insbesondere für Nichtschwimmer. Darauf müssen die Eltern ein Auge haben.
Menschen mit Behinderung sind hierbei nicht ausgenommen. Auch hier müssen Eltern bzw. Begleitpersonen sicherstellen, dass dies der Fall ist.
Bademeister sind dazu verpflichtet, Risiken zu minimieren. Heißt: Wenn der Bademeister ein kleines Kind im Schwimmerbecken sieht, muss er es auffordern das Becken zu verlassen. Wenn es dem nicht nachkommt, ist der Bademeister dazu berechtigt, einen Verweis des Schwimmbades auszusprechen.
Für Kommunen und Gemeinden gilt: Wenn eine Möglichkeit zum Baden besteht, müssen potentielle Gefahrenquellen reduziert werden. Also muss sichergestellt werden, dass der Strand beispielsweise sicher genutzt werden kann.
Im Prinzip gibt es keinen Unterschied zwischen einem Schwimmbad und einem See bzw. Strand. Auch hier muss der Betreiber genügend Personal bereitstellen, welches eine Aufsichtspflicht besitzt. Wenn diese Pflichten verletzt werden, kann auch das See- und Strandpersonal bzw. der Betreiber haftbar gemacht werden.
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