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Thomas Cook sagt Reisen für 2020 ab: das müssen Betroffene jetzt wissen!

16.11.2019

Bild: E.R. Images / Shutterstock.com
 
Nachdem der Reiseriese Thomas Cook im September Insolvenz angemeldet und diverse Reisen abgesagt hat, gab der Konzern nun die Streichung der Pauschalreisen für 2020 bekannt. Was Sie als Betroffene nun wissen sollten, nun bei uns!
 

Wer ist betroffen?

 
Da Thomas Cook bislang kein Angebot erhalten hat, welches die Weiterführung der Geschäfte sicherstellen würde, bliebt dem Unternehmen nichts andere übrig, als alle Pauschalreisen für 2020 abzusagen. Neben Thomas Cook sind auch die Tochterfirmen Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Thomas Cook International, Öger Tours, Air Marin, Thomas Cook Signature, sowie Thomas Cook Signature Finest Selection betroffen. Reisen, die bei Drittveranstalter, wie zum Beispiel Thomas Cook-Reisebüros oder die Website neckermann-reisen.de, gebucht wurden, sind davon allerdings ausgeschlossen. Laut dem Konzern haben wohl 660 00 Personen bis September 2020 gebucht.
 
 

Wie stehen meine Chancen auf eine Entschädigung?

 
Um derartige Ansprüche kümmert sich die Schweizer Zurich Versicherung, die jedoch die Kaera AG beauftragt hat. Die Chancen auf die gesamte Erstattung der Kosten stehen allerdings sehr schlecht. Experten rechnen damit, dass Kunden ihr Geld höchstens zum Teil wiederbekommen. Grund dafür ist die Versicherungssumme in Höhe von 110 Millionen Euro. Da allerdings bereits bis zum 1. November Schadensmeldungen im Volumen von ca. 250 Millionen eingegangen sind, wird diese Summe bei weitem nicht ausreichen.
 
 

Was steht Reisenden grundsätzlich bei einer Insolvenz zu?

 
Besonders gute Karten haben Pauschalreisende. Da diese Kunden einen Sicherungsschein erhalten, muss ein Ersatz oder das Geld zur Verfügung gestellt werden. Für diese Kosten kommt nun die Versicherung auf. Leider reicht die Versicherungssumme in diesem Fall nicht aus, weshalb Kunden dennoch nicht im vollen Umfang entschädigt werden. Das gleiche gilt für Buchungen einer verbundenen Reise. Hierfür müssen zwei Bausteine des Urlaubs, in der Regel Flug und Hotel, innerhalb von 24 bei demselben Anbieter gebucht werden.
 
Individualreisende gehen im Falle einer Insolvent vorerst leer aus. Sie haben weder einen Anspruch auf einen Ersatz, noch auf eine Rückerstattung des Geldes. Die bereits gezahlte Summe wird in der Folge Teil der Insolvenzmasse. Um derartige Ansprüche geltend zu machen, muss eine Forderung beim zuständigen Insolvenzverwalter angemeldet werden. Solche Verfahren dauern allerdings sehr lang und besitzen kaum Aussichten auf Erfolg gegenüber den großen Gläubigern.
 
Tipp: Bei teuren Flügen lohnt sich oftmals eine Airline-Insolvent-Versicherung. Sind jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten bereits bekannt, könnte die Airline von diesem Angebot ausgeschlossen sein.
 
 
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

 
Bei weiteren Fragen zur Thomas Cook – Insolvenz , wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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