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Thema Bürgschaft: Was Sie wissen sollten, bevor Sie für Dritte bürgen!

29.04.2019

Bild: thodonal88 / shutterstock.com
Sofern eine Vertragspartei, zB im Rahmen eines Mietverhältnisses oder eines Darlehensvertrages, kein regelmäßiges Einkommen oder ausreichende Sicherheiten vorweisen kann, verlangt der Vertragspartner die Vorlage einer Bürgschaft. Der Bürge gefährdet in einem solchen Fall sein eigenes Vermögen, sodass die Entscheidung darüber wohlüberlegt sein sollte. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das finanzielle Risiko von vornherein zu verringern. Hier erfahren Sie alles, was Sie vor Übernahme einer Bürgschaft wissen sollten.
 
Das Prinzip einer Bürgschaft ist schnell erklärt. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Hauptschuld einzustehen. Er haftet mit seinem pfändbaren Privatvermögen für den Fall, dass der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlen kann. Da es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt, muss die Bürgschaftserklärung schriftlich erfolgen (§ 766 BGB). Der Bürge, den die Bürgschaft unter Umständen in den „Ruin führen kann“, soll durch das Schriftformerfordernis geschützt werden.
 
Grundsätzlich kann der Bürge, sofern er für die Verbindlichkeiten des Dritten einstehen musste, von diesem sein Geld zurückverlangen. Dass er sein Geld aber tatsächlich zurückbekommt, ist äußert fraglich. Nicht ohne Grund war der Dritte nicht dazu in der Lage, seine Schulden selbst zu tilgen.
In gewissen Fällen besteht der Gläubiger jedoch auf eine Bürgschaft, sodass der Bürge schauen sollte, dass er sich bestmöglich schützt.
 

  • Wenn es sich um eine Ausfallbürgschaft handelt, muss der Gläubiger zunächst versuchen, seine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner durchzusetzen. Dies kann für den Bürgen im Vergleich zur selbstschuldnerischen Bürgschaft, bei der sich der Gläubiger direkt an ihn wenden kann, vorteilhaft sein.
  • Allergrößte Sorgfalt gilt der genauen Formulierung der Bürgschaft, insbesondere dem Kleingedruckten. Die Hauptschuld, für die der Bürge notfalls zahlen will, sollte präzise bezeichnet sein. Zudem sollte Acht darauf gegeben werden, dass der Bürge nicht für künftige Forderungen des Gläubigers gegen den Dritten einstehen muss.
  • Es besteht die Möglichkeit, die Bürgschaft hinsichtlich des Betrags und der Dauer zu begrenzen. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Darlehens- oder Mietvertrag wird so eine ausufernde Haftung verhindert.
  • Vereinbaren die Parteien vertraglich ein Kündigungsrecht des Bürgen, eröffnet diese Vereinbarung dem Bürgen eine zusätzliche Möglichkeit, das Einstehen für zukünftige Verbindlichkeiten zu verhindern. Bereits entstandene Verbindlichkeiten wird man allerdings nicht los.
  • Häufig kommt es vor, dass sittenwidrige Bürgschaftsversprechen erklärt werden, die unwirksam sind. Gerade bei enger familiärer Beziehung kann ein Handeln allein aus emotionalen Motiven vorliegen, welches der Gläubiger ausnutzt. Dies sollte bei Inanspruchnahme unbedingt geprüft werden.

 
Falls Sie eine Bürgschaftsversprechen erklären wollen, sollten Sie dies möglichst vorher mit einem Anwalt besprechen um das finanzielle Risiko so gering wie möglich zu halten. Gerade bei klauselartigen Formulierungen laufen Verbraucher Gefahr, etwas zu übersehen oder falsch zu verstehen.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Bürgschaft”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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