Nicht nur Städte werden nach den Terroranschlägen in der Türkei oder in Jakarta von Reisenden gemieden. Die Reisebranche hat auch auf hoher See schwer mit dem Einbruch von Buchungen zu kämpfen — Terrorgefahr zulasten des Tourismus.
Programme und Routen der Kreuzfahrten im östlichen Mittelmeer werden aufgrund akuter Gefährdungen geändert, wo die Reiseveranstalter doch schon Teile Ägyptens und Tunesien einbüßen mussten. So kündigten die ersten Cruiser jetzt die Änderungen ihrer Schiffsrouten an:
AIDA / AIDAstella: Sommersaison 2016 verlegt Routen von Antalya nach Palma de Mallorca
Costa Kreuzfahrten / Costa neoRiviera: Touren im Zeitraum vom 28.März bis 8.November werden von Istanbul nach Rhodos, Griechenland verlegt
MSC, Norwegian Cruise Line, Regent Seven Seas & Oceania: Türkische Häfen werden in der Saison 2016 gar nicht angesteuert
Alle Veranstalter bieten Reisenden Ausweichziele im Westen des Mittelmeeres statt der bislang gesetzten Ziele im östlichen Teil.
Wir klären für Sie, was Sie tun können und welche rechtliche Ansprüche bestehen, wenn Ihre Kreuzfahrtschiff ein ganz anderes Ziel ansteuert.
Reiseroute geändert: Welche Rechte für Reisende?
Sind Sie bei bereits gebuchten Kreuzfahrten nicht mit der Routenänderung einverstanden, so sollten Sie dem zuständigen Veranstalter unter Protest den Reiseantritt bestätigen. Die Klausel des Antritts unter Protest behält für Sie einen Anspruch auf Preisminderung aufrecht.
Änderungen der Route: Der Reiseveranstalter hat kein Recht Reiseziele zu ersetzen oder Routen zu ändern — zumindest nicht ohne wirtschaftliche Einbußen, da Urlauber das Recht auf Reisepreisminderung haben oder gar die kostenlose Stornierung.
Kreuzfahrt abgesagt: Welche Rechte bestehen dann?
Wie wir bereits in unseren Artikeln zum Reiserücktritt aufgrund von Terrorgefahr erwähnt, besteht bei Terroranschlägen oder Terrorgefahr noch keine Rechtfertigung zu einer gänzlichen Absage gebuchter Reisen, die in der Zukunft liegen.
Wenn es doch zur Absage der Kreuzfahrt kommt, besteht für Reisende Schadenersatzanspruch! Lediglich die Änderung der Route zu Ausweichzielen fern von Krisengebieten ist ein Reisemangel, der Reisende zur Preisminderung berechtigt. Gebuchte Extras bzw. Highlights der Reise fallen aus? Dann berechtigt dies Reisende auch zur kompletten Kündigung.
Reisemangel: Wird wie im benannten Fall ein Hafen nicht angesteuert oder ein Ersatzhafen gefunden und eingeplant, so spricht man von einem Reisemangel — dieser Mangel berechtigt immer eine Preisminderung, beim Angebot des Ersatzhafens ist das Recht der Preisminderung aber geringer. Eine Kündigung der Reise ist nur dann legitim, wenn die diese erheblich beeinträchtigt ist.
Schadenersatzanspruch: Das Motiv der entgangenen Urlaubsfreude besteht und erlaubt Reisenden den Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Reiseveranstalter können sich nicht einfach auf höhere Gewalt berufen. Diese gilt es konkret zu beweisen.
Von der Reise zurücktreten: Rechte beim Reiserücktritt?
Sie als Urlauber haben bei der Buchung Ihrer Kreuzfahrt eine bestimmte Route ausgewählt, wodurch diese auch zu einem wesentlichen Kriterium der Fahrt wird. Wird also die Route krisenbedingt geändert, dürfen Sie aufgrund von Mängeln (s. Reisemangel) vom Vertrag zurücktreten. — Stornierungskosten fallen für Sie nicht an!
Wichtig ist, dass Reisende stets die Möglichkeit haben von ihrer Reise zurücktreten, diese stornieren oder kündigen können. In der Regel fallen beim Reiserücktritt allerdings Stornierungskosten an. Diese sind abhängig vom Veranstalter und berechnen sich nach dem vorgeleisteten Betrag oder der Anzahlung.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer beraten Sie gerne im Bereich der Reisestornierung bzw. des Reiserücktritts. Telefonisch unter der Rufnummer 02461 / 8081 oder per Mail an info@mingers-kreuzer.de — kontaktieren Sie uns, wir klären, welche Rechte für Sie bestehen und welche Möglichkeiten es für Ihre Reise gibt!
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