Laut dem Urteil vom 28.08.2015 des Amtsgericht München rechtfertigt die allgemein bekannte Terrorgefahr in den betroffenen Ländern des „arabischen Frühlings“ keinen Reiserücktritt.
Ein Ehepaar aus Nürnberg buchte im Juni 2014 eine Rundreise durch Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca vom 15.-22. April 2015, wollte aufgrund der gesamtpolitischen Lage jedoch von der Reise zurücktreten.
Grund: Terrorgefahr – mit Aussicht auf Erfolg?
Der Reiseveranstalter berechnete einen Stornierungsaufwendung von 20 % des eigentlichen Reisepreises und verrechnete sie mit der Anzahlung in Höhe von 435,20 €. Mithilfe einer Klage wollte das Ehepaar diesen Betrag zurückfordern. Das Ehepaar argumentierte, dass sich die politische Situation im Zeitraum zwischen der Buchung im Juli 2014 und der Stornierung der Reise im November 2014 durch verschiedene Terroraktionen verändert habe. Weiter besteht eine zunehmende Gefahr, dass die Ebola-Epidemie auf Marokko übergreifen würde.
Laut dem Ehepaar hat der Reiseveranstalter, weder schriftlich noch mündlich, eine Reisewarnung ausgesprochen. Der Rücktritt gründet sich auf Berufung einer „höheren Gewalt“, wodurch Forderungen für Stornogebühren unberechtigt sind.
Das Reiseunternehmen entgegnete, dass seit Beginn des „arabischen Frühlings“ im Frühjahr 2011 fraglos Länder im Allgemeinen anschlagsgefährdet wären, jedoch im Moment keine konkrete Gefahr ersichtlich wäre.
Das Amtsgericht München teilte die Meinung des Reiseveranstalters, mit der Begründung, dass die Ebola-Epidemie in Westafrika bereits 2014 ausgebrochen sei und dass seit dem Zeitpunkt die Gefahr einer Ausbreitung bestehe.
Weiter sei die Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund in nordafrikanischen Ländern seit den Revolutionen und Rebellionen 2011 und der libyschen Destabilisierung erhöht. Beide Problematiken ließen sich auf der Seite des Auswärtigen Amtes und in aktuellen Medienberichten verfolgen.
Aufklärungspflicht und das allgemeine Lebensrisiko
Die, vom Ehepaar angeführte, „höhere Gewalt“ stehe im keinen Zusammenhang mit dem Reiseveranstalter, da dieser keinen Einfluss auf von außen kommende Ereignisse habe und – im Gegensatz zu staatlichen Stellen – nicht die Kompetenz besitze die Entwicklungen sicher zu beurteilen. Aus diesem Grund habe er die Aufklärungspflicht auch nicht verletzt. Zu diesen von außen kommenden Ereignissen zählen z.B. Naturkatastrophen, Epidemien und bürgerkriegsähnliche Zustände.
Hiervon abzugrenzen sei das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise erst einmal nicht verhindern.
Die Argumente des Ehepaares begründen keine konkrete Gefahr für Bürgerkriegsähnliche oder speziell den Tourismus gefährdende Zustände.
Zwar habe sich vor allem durch den IS-Terrorismus die Sicherheitslage verschlechtert ,jedoch gilt dies für viele verschiedene Länder, einschließlich Europa.
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