Bild: Roman Mikhailiuk/ shutterstock.com
Istanbul hat –wie schon im Januar- erneut mit Terroranschlägen zu kämpfen. Mehrere Selbstmordattentäter sollen sich am Flughafen Atatürk in die Luft gesprengt und dabei mindestens 36 Menschen in den Tod gerissen haben. Offenbar gibt es Hinweise, dass der IS der Drahtzieher der Anschläge ist. Das Land ist erschüttert, Menschen weltweit trauern und beten.
Viele Reisende haben derweil natürlich große Angst vor dem Terror. Da stellt sich die Frage, ob man eine gebuchte Reise in die Türkei überhaupt antreten soll. Ob man von einer solchen aber einfach zurücktreten kann, muss unter verschiedenen Aspekten beleuchtet werden.
Grundsätzlich ist der Reisveranstalter erst einmal dazu verpflichtet, auf konkrete Terrorgefahren hinzuweisen. Anderenfalls haftet er für daraus entstehende Schäden. In der Praxis erfahren aber auch die Reiseveranstalter meist erst von einer Gefahr, wenn es schon zu spät ist. Eine Haftung ist dann regelmäßig ausgeschlossen, weil es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.
Reiserücktritt kann vor Antritt einer Reise ohne die Angabe von Gründen immer erfolgen. Der entsprechende Vertrag wird dann rückabgewickelt. Das heißt aber auch, dass der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Sonstige Leistungen –wie etwa der bezahlte Reisepreis- sind zurück zu gewähren.
Von einem Reiserücktritt zu unterscheiden ist die Kündigung wegen höherer Gewalt, die den Vertrag vollständig aufhebt. Aber auch hier können vom Reiseveranstalter noch Entschädigungen verlangt werden- aber nur für bereits erbrachte Leistungen. Eine Kündigung kann im Gegensatz zum Reiserücktritt nur unter der Angabe eines Grundes erfolgen. Es müsste folglich höhere Gewalt oder ein gesetzlicher anerkannter Reisemangel vorliegen –etwa ein plötzlicher Krieg oder innere Unruhen.
Fraglich ist, ob unter der oben beschriebenen „höheren Gewalt“ auch der Terror fällt. Das ist aktuell höchst umstritten. Bei den Anschlägen auf das World Trade Center 2001 hat man das bejaht. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich um „flächendeckende, bürgerkriegsähnliche Zustände“ gehandelt habe. Aus anderen Urteilen geht hervor, dass unter Umständen auch einzelne Terroranschläge für eine Kündigung genügen.
Es müssen also konkrete Umstände vorliegen. Eine so genannte allgemeine Terrorgefahr reicht nicht aus. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine Kündigung pauschal mit der instabilen Lage eines Landes begründet würde. Das wiederum würde nämlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Ein wirkliches Recht auf Stornierung hat man nur bei einer entsprechenden Reisewarnung. Eine solche gibt es aber nur in absoluten Ausnahmefällen und würde -soweit eine solche ergeht- auch nur für Istanbul und nicht etwa für die beliebten Urlaubsorte wie Antalya gelten. Zwar ist die Rechtslage durchaus kompliziert und eine Kündigung der Reise nur unter gewissen Voraussetzungen durchführbar. Doch gibt es bei Anschlägen wie dem in der Türkei die Möglichkeit, sich über die Website oder telefonisch bei Ihrem Reiseveranstalter zu informieren. So bieten viele kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen an. Sollte sich der Veranstalter aber völlig weigern, kann der Gang zum Anwalt Abhilfe schaffen. Dazu stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch in unserer Rubrik „News“ sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]