Warten auch Sie auf wichtige Briefzustellungen? Dann müssen Sie wohl Geduld beweisen. Aufgrund von fehlendem Personal, kommen Sendungen verzögert – in etlichen Regionen nur noch jeden zweiten Tag – an. In einigen Gemeinden wurde sogar wochenlang keine Post mehr zugestellt.
Bitter für alle Betroffenen: Es bleiben kaum Alternativen. Und die Deutsche Post AG kommt recht leicht davon. Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte schätzt für Sie die aktuelle (Rechts-) Lage ein und erklärt, was Sie tun können!
Für die Kontrolle der Deutschen Post, ist eine Behörde zuständig: Die Bundesnetzagentur! Diese prüft die „Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Postversorgung“. Hierbei gibt es jedoch nur zwei verbindliche Vorgaben:
Laut eigener Aussage, erfüllt die Deutsche Post diese Vorgaben. Es gibt allerdings regionale Abweichungen.
In einigen Regionen wurde das sogenannte „Corona-Notfallkonzept“ in Kraft gesetzt. Ein Post-Sprecher gibt dazu an: „[…]Dieses sieht u.a. vor, dass bei einer werktäglichen Zustellung die Haushalte nur jeden zweiten Werktag Briefe erhalten.“
Die Post muss lediglich nachweisen, dass alles unternommen wird, um den Zustellungs-Mangel zu beseitigen. Personalengpässe durch Corona gibt es jedoch auch in anderen Branchen. Die Sanktionen sind eher lasch. Stellt die Bundesnetzagentur ein akutes Problem fest, „fordert sie das jeweilige Postunternehmen auf, bestehende Mängel zeitnah abzustellen und die gesetzlich vorgeschriebene Qualität dauerhaft zu gewährleisten“, gibt diese auf der eigenen Website an. Dies klingt nach Einschätzung der Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte nach einer wirkungslosen Maßnahme!
In der Theorie besteht die Möglichkeit sich bei der Bundesnetzagentur beschweren.
Per Brief: Verbraucherservice Post, Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder
Telefonisch: 0228 14 15 16, Montag bis Freitag immer von 9 bis 12 Uhr.
Gegen Mahngebühren, die Ihnen auf Grund der verspäteten Zustellung entstanden sind, sollten Sie schnellstmöglich Einspruch einlegen!
Der Absender entscheidet, welchen Anbieter er für den Versand des Briefes wählt. Das Risiko liegt üblicherweise beim Versender, insbesondere wenn dieser auch noch auf die Sendeverfolgung (z.B. ein Einschreiben) verzichtet. Denn: In Streitfällen muss immer der konkrete Empfang nachgewiesen werden. Das ist bei E-Mails oder Faxen leicht, bei normalen Briefen nicht.
Nach dem sogenannten Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für einen mit einfachem Brief durch die Post übermittelten Verwaltungsakt, die sogenannte „3-Tages-Fiktion“. Demnach gilt der Brief grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt, unabhängig vom tatsächlichen Zugang.
Es gibt jedoch Entwarnung: Eine Ausnahme von der „3-Tages-Fiktion“ besteht dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innerhalb der fingierten drei Tagen zugestellt wird, sondern erst später bei Ihnen ankommt. In diesen Fällen gilt dann der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs.
Ja, wenn bei der Beauftragung ein konkreter Liefertermin vereinbart wurde und Ihnen ein Schaden entstanden ist. Das ist unter anderem bei Express- oder Kurier-Sendungen möglich.
Die Haftung ist in diesen Fällen gering. Im Falle von Verlust oder Beschädigung Ihrer Sendung haftet die Deutsche Post für Einschreiben bis maximal 25 Euro.
Sie müssen die Zusatzoption „Eigenhändig“ und „Rückschein“ gebucht haben. Bei Einwurf-Einschreiben liegt die Haftungsgrenze sogar nur bei maximal 20 Euro. Auch hier gilt: Sie müssen ihren Schaden nachweisen.
Das kann zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden! Die Deutsche Post geht gegen den Personalmangel vor, um auch für das Weihnachtsgeschäft gewappnet zu sein.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an uns! Die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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