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Sturzgefahr bei Glätte – Wann kann ich Schmerzensgeld verlangen?

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Vorsicht, rutschig! Die derzeitigen Wetterverhältnisse führen auf glatten Gehwegen nicht selten zu Stürzen. Sie sollten somit möglichst achtsam sein, um kein Verletzungsrisiko einzugehen. Kommt es aber zu einem Sturz, stellt sich die Frage: Kann ich Schmerzensgeld fordern? Und wenn ja, wer zahlt in einem solchem Fall? Wir klären auf!

Verkehrssicherungspflicht – Wer trägt die Verantwortung? Wann gibt es gegebenenfalls Einschränkungen?

Grundsätzlich sind Gemeinden für öffentliche Gehwege und die damit verbundenen Räumpflichten verkehrssicherungspflichtig – Bürgersteige müssen gefahrlos begehbar sein. Fast immer geht diese Pflicht aber auf die Hauseigentümer über, welche dann an die Mieter übertragen werden kann.
Nach Urteil des Amtsgerichts (AG) Augsburg darf der Geschädigte nur dann Schmerzensgeld fordern, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Räum- und Streupflicht verletzt hat. Hierbei gilt allerdings die Einschränkung, lediglich die Gefahren zu beseitigen, welche für einen sorgfältigen Wegpassanten nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die man sich nicht einstellen kann.

Fall vor dem Amtsgericht Augsburg – Worauf muss ich mich selbst als Fußgänger einstellen?

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau um 5000€ Schmerzensgeld, da sie vor einem Geschäft auf einer einzelnen Eisfläche ausrutschte und sich beim Sturz eine blutige Wunde am Hinterkopf zuzog. Neben dem Eingang des Ladens endete ein Fallrohr, welches Wasser vom Dach ableitete. Auf dem Gehweg darunter bildete sich Glatteis – dies habe die Frau nicht gesehen. Nachdem sie in einem Krankenhaus behandelt werden musste und noch Wochen danach Schmerzen hatte, verlangte sie nun von den Eigentümern des Anwesens entschädigt zu werden. Nach Ansicht der Klägerin mussten diese von der Gefahrenstelle gewusst haben.
Das AG Augsburg ließ den Anspruch der Klägerin mit der Begründung fallen, dass die Eigentümer ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt haben. Bei sonst trockenen Wetterverhältnissen kann nicht verlangt werden, dass Eis wegen tropfendem Tauwasser umgehend und kontinuierlich beseitigt wird.
Als Fußgänger sollten Sie stattdessen auf derartige typische Wintererscheinungen vorbereitet sein – eine Maßnahme, welche die aktuelle Wetterlage erfordert. Nicht nur auf Deutschlands Straßen, sondern auch Gehwegen ist Vorsicht geboten!
Sollten Sie weitere Fragen zur Schmerzensgeldforderung haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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