Bild: wavebreakmedia/ shutterstock.com
Mit dem Auszug aus dem Elternhaus kommt auch die Verantwortung. Zwei von drei Studenten arbeiten nebenher. Die meisten dürfen dennoch mit finanzieller Unterstützung durch die Eltern rechnen. Welche Punkte beim Nebenjob zu beachten sind, um nicht draufzuzahlen, erfahren Sie im Folgenden!
Arbeiten ohne Sozialabgaben – solange das Arbeiten das Studium nicht überwiegt. Andernfalls wird man als Arbeitnehmer behandelt und muss auf sein Einkommen Sozialabgaben für Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen. Beiträge zur Rentenversicherung werden dennoch fällig.
Als immatrikulierter Vollzeitstudent ohne bisherigen Abschluss dürfen Sie während der Vorlesungszeit nicht länger als 20 Stunden pro Woche arbeiten – in den Semesterferien hingegen gilt keine Arbeitszeitgrenze. Oder Sie dürfen Ihre Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nicht mehr als 26 Wochen ausüben. Für die 26 Wochen wird vom voraussichtlichen Ende auf ein Jahr zurückgeblickt.
Bei mehreren Jobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer lieber am Wochenende, am Abend und in der Nacht arbeitet, darf neben dem Studium länger arbeiten – solange das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Das Werkstudentenprivileg hängt nicht vom Einkommen ab. Achten Sie allerdings auf die Steuern. Wer noch über seine Eltern familienversichert sein möchte, darf monatlich nicht mehr als 435 € verdienen – ansonsten ist eine eigene Krankenversicherung fällig. Wer unter 30 ist oder noch nicht das 14. Fachsemester abgeschlossen hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichert. Über 30-Jährige bzw. länger Studierende müssen sich in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Wer BAföG bezieht, ledig ist und keine Kinder hat, darf abhängig beschäftigt nicht mehr als 5400 € brutto im Bewilligungszeitraum verdienen. Darüber hinaus wird ansonsten das mühsam verdiente Geld schrittweise auf die monatliche BAföG-Zahlung angerechnet und aufgezehrt. Beachten Sie unbedingt die Freibeträge – diese greifen bei Studenten mit Kindern bzw. Ehe- oder Lebenspartner. Wer selbstständig arbeitet, für den liegt die Grenze bei einem Gewinn von 4410 € vor Steuern im Bewilligungszeitraum.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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