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Der Schritt aus dem Elternhaus ist der Schritt ins Erwachsenwerden und in die Unabhängigkeit. Mit dem Auszug kommt allerdings auch die Verantwortung. Zwei von drei Hochschüler arbeiten neben dem Studium. Auch wenn die meisten mit der finanziellen Unterstützung der Eltern rechnen können, wollen sie Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln. Welche Punkte beim Minijob zu beachten sind, um nicht draufzuzahlen, erfahren Sie im Folgenden!
Eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei – die Rentenversicherung ausgenommen. Für Sie ist wichtig zu wissen, dass man entweder als geringfügige Beschäftigung nicht mehr als 450 € im Monat verdienen darf oder man als kurzfristige Beschäftigung bei einem höheren Verdienst nicht länger als 3 Monate ab einer 5-Tage-Woche bzw. über 70 Arbeitstage bei einer kürzeren Arbeitswoche im Kalenderjahr arbeiten darf.
Wer mehr als eine geringfügige Beschäftigung hat, sollte beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden. Die Grenze der 450 €-Basis darf nicht überschritten werden! Andernfalls wird der Minijob zum sogenannten Midijob, bei dem der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Dies hat zur Folge, dass Sie letztendlich weniger als 450 € in der Tasche haben.
Anfangs zahlt man im Verhältnis zum Arbeitgeber geringere Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Anteil steigt jedoch von Zeit zu Zeit bis zu 850 €. Ab 850 € oder mehr zahlen beide Seiten dann jeweils die Hälfte der Beiträge.
Dasselbe gilt für die Grenze des Arbeitszeitenpensums: wer beim Zusammenrechnen seiner kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr die limitierte Arbeitszeit überschreitet, ist versicherungspflichtig!
Zumindest weitgehend haben Minijobber dieselben Rechte wie reguläre Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € brutto die Stunde.
Im Krankheitsfall ist das Entgelt sechs Wochen weiterzuzahlen, undzwar ab dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen rechtlich besteht.
Man hat ebenfalls das Recht auf Urlaub – oder zumindestens Teilurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Sie haben zudem Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit es der Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorsieht.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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