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03.05.2016
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03.05.2016

Strompreiserhöhung: Nutzung des Sonderkündigungsrecht 

03.05.2016

Das LG Düsseldorf entschied 2015 zugunsten von Stromverbrauchern und räumte bei einer Strompreiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht ein. Hierbei kann unabhängig von den Geschäftsbedingungen und den vertraglichen Regularien des Stromnetzbetreibers gekündigt werden. Wir erklären, was zu tun ist.
Sollten Sie eine Strompreiserhöhung erhalten, ist der erste Schritt die Prüfung der Steuer- oder Netzentgelt-Anhebung und ob diese und die staatlichen Umlagen nach EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) niedriger ist. Vergleichen können Sie die Strompreiserhöhung am besten, indem der neue Grundpreis mit dem Kilowattpreis pro Stunde ihrer alten Rechnung in Relation gesetzt wird.

Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung: so geht’s

Wenn Ihre Vertragslaufzeit länger ist, die Strompreiserhöhung allerdings vor Ablauf des Vertagendes kommt, können Sie auch unabhängig von Ihrer Kündigungsfrist den Stromanbieter wechseln. Gemäß § 41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) — über die Unterrichtung des [Strom]Lieferanten gegenüber dem Verbraucher einer transparenten und verständlichen Änderung der Vertragskonditionen — können Letztverbraucher bei einseitiger Änderung der vertraglichen Konditionen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten.
Ihr Sonderkündigungsrecht wegen Strompreiserhöhung ist eine Irregularität beim Wechsel des Stromanbieters. Eine eigenständige Kündigung ist im Normalfall nicht nötig, diese übernimmt Ihr neuer Anbieter für Sie.
Wollen Sie aber von Ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß Energiewirtschaftsgesetz Gebrauch machen, müssen Sie selbst kündigen. Bevor Ihnen keine Kündigungsbestätigung vorliegt, sollten Sie mit dem Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Anbieter allerdings warten.

Grundtarif bedarf keinem Sonderkündigungsrecht

Haben Sie noch nie Ihren Stromanbieter gewechselt, befinden Sie sich noch im Grundtarif. Hier greift das Sonderkündigungsrecht nicht! Im Grundtarif besteht jederzeit die Möglichkeit der Kündigung — unter Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist nach § 20 Abs. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung.

Kurz noch einmal festgehalten

  • bei Strompreiserhöhung ist schnelles Handeln wichtig: Machen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 3 EnWG) Gebrauch und kündigen Sie schriftlich (per Einschreiben)
  • Ihre Kündigung wegen Strompreiserhöhung ist auch dann möglich, wenn die Vertragslaufzeit länger ist
  • Kunden im Grundtarif können mit Einhaltung der zweiwöchigen Frist auch ohne Sonderkündigungsrecht den Tarif wechseln
  • bei Unsicherheiten bezüglich einer rechtmäßig gültigen Kündigung ziehen Sie einen Experten im Vertragsrecht zu Rate

 
Sie benötigen Hilfe bei der Kündigung Ihres Stromanbieters oder möchten Ihre Vertragsunterlagen prüfen lassen? Dann kontaktieren Sie uns unter der 02461 / 8081 oder schicken uns die entsprechenden Unterlagen zur Prüfung an info@mingers-kreuzer.de — Wir beraten Sie einmalig kostenfrei! 

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