Bild: Victoria 1 / shutterstock.com
Die Sonne scheint, der Garten ist schon zurecht gemacht. Doch dank des Nachbarn ist ein gemütlicher Tag auf der Terrasse nicht möglich. Er stutzt kurzerhand die grenzgebende Hecke, elektrisch versteht sich. Das Gras muss auch geschnitten werden. So ein Garten macht eben viel Arbeit, aber eben so viel Ärger. Was an Gartenarbeit wann erlaubt ist, wo rechtliche Grenzen liegen, verraten wir in diesem Artikel.
Natürlich muss man seinen Rasen nicht mit der Nagelschere auf Maß schneiden, damit der Nachbar nicht gestört wird. Dennoch gibt es zu einer Vielzahl an Gartenarbeit Verordnungen, genauer die sog. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung. Diese ist Bestandteil des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Innerhalb von Wohn- bzw. Kleinsiedlungsgebieten ist das Benutzen von elektrischen Gartengeräten der Marke extralaut zur Gartenarbeit sonn- und feiertags grundsätzlich und unter der Woche zwischen 20:00 und 07:00 untersagt! Darunter fallen u.a. Rasenmäher, Schredder und Trimmer sowie Heckenscheren.
Laubbläser bilden dabei noch einen Sonderfall. Deren Gebrauch bei der Gartenarbeit wird durch ein verschärftes Betriebsverbot geregelt. Obwohl an Wochentagen das Laub im Garten entfernt werden darf, gelten Ruhezeiten zwischen morgens 07:00 und 09:00, mittags von 13:00 bis 15:00 sowie abends zwischen 17:00 und 20:00! — Wohnt man auf dem Dorf oder Misch- und Gewerbegebieten ist allerdings mancherorts nur die Nachtruhe beim Betrieb etwaiger Geräte zu beachten.
Das Ordnungsamt kann hier gezielt informieren, welche Immissionsschutzrechte für Ihre Nachbarschaft gelten und wann Sie die Gartenarbeit erledigen dürfen, ohne Streit zu provozieren.
Je nach Gericht fallen Urteile zum Hundegebell unterschiedlich aus. Grundsätzlich müssen Ihre Nachbarn das Gebell des Hundes nicht länger als eine halbe Stunde täglich oder 10 Minuten am Stück hinnehmen, bevor Sie genervt bei Ihnen klingeln. Zwischen 13:00 und 15:00 sowie 19:00 und 08:00 gelten Ruhezeiten, diese setzen voraus, dass der Hund zu der Zeit ins Haus kommt (OLG Hamm, 11.4.1988, 22 U 265/87).
Bei Kindern sieht das etwas anders aus als mit dem geliebten Vierbeiner oder der Gartenarbeit: Ihre Kleinen müssen sich — auch gerichtlich — nicht an Ruhezeiten halten und dürfen auch währenddessen im Garten toben und lärmen. Ebenso ist Babygeschrei in Zeiten der Nachtruhe erlaubt. Hier sind bspw. Verwaltungsgerichte äußerst familiengerecht eingestellt. Lärm, der von spielenden Kindern ausgeht ist keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung. Beschweren also erfolglos!
Ist die Gartenarbeit erst erledigt und die eigene kleine Oase hergerichtet, können die Gäste kommen. Doch auch bei Feiern im Garten sind Regeln zu beachten, um die Stimmung in der Nachbarschaft nicht unnötig zu reizen. Wer auf die Lautstärke achtet, darf im Garten unbegrenzt Radio hören und Fernsehen. Die (Grill-)Party sollte ab 22:00 merklich leiser ablaufen oder ins Haus verlegt werden — in Zimmerlautstärke versteht sich.
Ratsam ist vor der Gartenparty sicherlich der Gang zu den naheliegenden Nachbarn. Fragen Sie höflich, ob sich keiner gestört fühlt, wenn Sie eine kleine Feier im Garten mit Musik ausrichten. Halten Sie sich an Ruhezeiten — oder laden Sie Ihre Nachbarn einfach ein. Ärger wegen Ruhestörungen gibt es dann sicherlich weniger.
Mehr zum Recht im Garten und generell zu Gartenarbeit erfahren Sie auch auf YouTube auf unserem Kanal Kanzlei Mingers & Kreuzer oder saisonal auf unserem Blog. Viel Spaß im Frühling, auf eine straffreie Zeit im Garten — und wenn es doch zum Streit kommt, helfen wir Ihnen gerne kompetent weiter.
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