Bild: Kzenon/ shutterstock.com
Stellen Sie sich bitte vor: Sie beobachten eine Straftat. Oder Sie finden durch Zufall heraus, dass eine Straftat geplant wird. Gehen Sie dann zur Polizei und erstatten Strafanzeige? Auch wenn dies vielen das eigene Rechtsempfinden vorschreibt, gehen die wenigsten – ob aus Angst oder Faulheit — tatsächlich zur nächsten Polizeiwache. Wir fragen uns: macht man sich selbst strafbar, wenn man keine Anzeige stellt?
Grundsätzlich gilt: ist die Straftat nicht schwerwiegend, haben Sie nicht die Pflicht, eine Anzeige aufzugeben.
Privatpersonen sind nicht dazu verpflichtet, bereits vorgefallene Taten anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn Sie von einer geplanten Tat erfahren.
Das gilt allerdings nicht für schwerwiegende Straftaten, wie zum Beispiel Mord, Raub, Geldfälschung.
Wer von einem Verbrechen erfährt, das von einem nahen Angehörigen ausgeführt werden soll, muss diese dann nicht anzeigen, wenn er aktiv durch ernsthaftes Bemühen versucht hat, den künftigen Straftäter von seinem Plan abzubringen.
Die Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in Paragraph 139 StGB. Bei Nichtanzeige geplanter Straftaten ist man nicht straffrei, wenn es sich dabei um Mord, Totschlag, Geiselnahme oder ähnlichen Schwerverbrechen handelt. In diesen Fällen hat das private Interesse, den Angehörigen zu schützen, hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückzutreten.
Erfährt ein Elternteil zum Beispiel, von einem geplanten Amoklauf des Sohnes an seiner Schule, indem er seinen Computer anlässt, so hat der Elternteil zweifellos die Pflicht, die Ermittlungsbehörden zu informieren.
Für Personen bestimmter Berufsgruppen, die unter der Verschwiegenheitspflicht stehen, gilt dasselbe: Strafanzeige ist dann zu erstellen, wenn es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt.
Für Staatsanwälte und Polizisten gelten strengere Vorschriften zur Anzeigepflicht. Sie müssen während ihrer Arbeitszeit regelmäßig aktiv werden, wenn sie von einer Straftat erfahren. Dabei ist irrelevant, ob sie die Strafanzeige aufnehmen oder selbst Zeuge der Tat geworden sind.
Verbrechen, welche die Staatsanwaltschaft verfolgen muss, sobald sie davon Kenntnis erlangt – unabhängig davon, ob jemand einen Strafanzeige stellt – nennt man Offizialdelikte. Darunter fallen schwere Straftaten wie Raub, Totschlag und Mord.
Polizisten und Staatsanwälte werden selbst dann nicht vollständig von dieser Pflicht entbunden, wenn sie privat unterwegs sind. Zwar haben sie ein Recht auf Privatsphäre wie andere Menschen auch, jedoch müssen Sie eingreifen, wenn sie von einer Straftat erfahren, die die öffentliche Sicherheit besonders gefährdet. Viele werden allerdings gerne rund um die Uhr, ganz nach dem Motto „immer im Dienst“, aktiv, um bei geplanten nicht schwerwiegenden Straftaten einzuschreiten und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
Ganz gleich, ob Privatperson oder Polizist, können Sie dazu beitragen, Verbrechen aufzuklären oder zu verhindern, indem Sie Zivilcourage zeigen und eine Anzeige bei der Polizei aufgeben – auch wennn Sie rechtlich nicht dafür belangt werden, wenn Sie das unterlassen. Unser Appell somit an Sie: Werden Sie aktiv!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich, wie man Strafanzeige stellt.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]