Bild: George Rudy/ shutterstock.com
Wer ein Kind alleine großzieht kommt oft an seine finanziellen Grenzen. Denn wer gezwungen ist Teilzeit zu arbeiten, verdient dementsprechend weniger. Alleinerziehenden wird somit bei der Einkommenssteuer ein Entlastungsbetrag gewährt. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um sich auf den Entlastungsbetrag zu berufen und wie Sie ihn beantragen können, erfahren Sie hier!
Um einen Entlastungsbetrag einfordern zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das Elternteil muss alleinstehend sein. Dies ist zu verneinen, wenn Sie mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnen oder mit einer volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben – das eigene Kind ausgenommen. Eine genaue Definition von „alleinstehend“ findet sich § 24 b Abs. 3 EStG (Einkommenssteuergesetz).
Das Elternteil muss einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Nur das Elternteil, welches diesen Anspruch hat, kann den Entlastungsbetrag einfordern.
Das Kind muss zum Haushalt gehören. Das Kind muss zum Haushalt desjenigen gehören, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommt. Das gilt immer dann, wenn es ausschließlich in der Wohnung dieses Elternteils gemeldet ist.
Schließlich ist die Steueridentifikationsnummer in der Anlage Kind der Steuererklärung ab Zeile 44 entsprechend eingetragen werden. Diese erhält das Kind mit der Geburt.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese vier Voraussetzungen in einem Jahr nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Heiratet ein alleinerziehendes Elternteil, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Laut Gesetzeswortlaut dürfen im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sein.
Der Entlastungsbetrag wird einmal jährlich zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibeträgen gewährt. Der Betrag wird von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen.
Er beträgt 1.908 € und wird abhängig von der Anzahl der Kinder gestaffelt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um weitere 240 € für jedes weitere Kind. Damit liegt er mit zwei Kindern bei 2.148 €, mit drei bei 2.388 € und mit vier Kindern bei 2.628 €.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag wollen, müssen Sie in der Steuererklärung in der Anlage Kind die entsprechenden Felder ausfüllen. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Da Alleinerziehende in der Regel jedoch jeden Euro benötigen, warten sie besser nicht auf die Steuerrückerstattung.
Wer als Alleinstehender ein Kind erzieht, sollte beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragen. In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei zwei Kindern sollten Sie einen Lohnsteuerermäßigungsantrag abgeben und einen Freibetrag eintragen lassen. Somit erhalten Sie den Zuschlag zum Entlastungsbetrag in Höhe von 240 € ab dem zweiten Kind.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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